§ 66 BNatSchG ist in Nordrhein-Westfalen nicht anwendbar
Zur Wirkung des Vorkaufsrechts nach § 36 a Landschaftsgesetz
Quelle: Newsletter Westfälische Notarkammer 16/2010
In dem Rundschreiben Nr. 12/2010 vom 17.05.2010 hatten wir darauf hingewiesen, dass § 66 BNatSchG in NRW nicht anwendbar ist, sondern dass es bei der ausschließlichen Anwendbarkeit des § 36 a LandschaftsG bleibt. Daraus ergaben sich Fragen zur Wirkungsweise dieses Vorkaufsrechts, die wie folgt zu beantworten sind:
Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht löst keine Grundbuchsperre aus, sondern wirkt gem. § 1098 Abs. 2 BGB wie eine Vormerkung. Auch vollzogene Kaufverträge können also gegenüber dem ausübungsberechtigten Land NRW relativ unwirksam sein. Eine notarielle Pflicht zu Einholung von Negativattesten besteht neben der Belehrungspflicht nach § 20 BeurkG gleichwohl nicht. Allerdings ist es Notaren unbenommen, im Rahmen der Betreuung der Beteiligten bei der Abwicklung von Kaufverträgen, bei denen das Bestehen einen Vorkaufsrechts nach § 36 a LandschaftsG nicht ausgeschlossen werden kann, ein Negativattest einzuholen, um die gewünschte Rechtssicherheit zu schaffen. Die hierfür anfallenden Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO (nicht § 146 KostO) sind zu erheben.
Letztes Update 17.06.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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