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Änderungen der DONotAus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer 01/2012a) Um der Dienstaufsicht die Überprüfung zu ermöglichen, dass ein Notar seiner Verpflichtung zur Führung nur einer Geschäftsstelle nachkommt, ist in der Urkundenrolle der Ort der Beurkundung in einer neuen Spalte 2 a) zu vermerken. § 8 DONot ist deshalb um folgenden Absatz 4 ergänzt worden: „(4) In Spalte 2 a) ist aufzuführen, wo das notarielle Amtsgeschäft vorgenommen worden ist. Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden, genügt der Vermerk ‚Geschäftsstelle‘, anderenfalls sind die genaue Bezeichnung des Ortes, an dem das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, und dessen Anschrift aufzuführen.“ Notariate, die die Urkundenrolle entweder als gebundenes Buch oder in Loseblattform führen, kommen nicht umhin, ein neues Buch oder neue Blätter anzuschaffen, die die Spalte 2a enthalten. b) Aufgrund der Einführung des Zentralen Testamentsregisters zum 1.1.2012 wurden weitere Änderungen der DONot erforderlich. § 20 Abs. 2 DONot in der seit dem 1.1.2012 geltenden Fassung verpflichtet die Notariate bei sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, Ausdrucke der Registrierungsbestätigungen der Bundesnotarkammer in der Urkundensammlung aufzubewahren. Aufzubewahren sind die Ausdrucke entweder bei der Urschrift (wenn diese in der Urkundensammlung verwahrt wird) oder bei der beglaubigten Abschrift oder dem Vermerkblatt, die oder das anstelle der Urschrift in der Urkundensammlung verwahrt wird. Auch bei eventuellen Folgeregistrierungen (z.B. Berichtigungen und Ergänzungen) ist der Ausdruck der Registrierungsbestätigung zu der Urkundensammlung zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei der Rückgabe von Erbverträgen aus der notariellen Verwahrung (§ 20 Abs. 3 Satz 5 DONot. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit ist die Urkundensammlung als einheitlicher Aufbewahrungsort für alle Ausdrucke von Registrierungsbestätigungen festgelegt worden, d.h. auch für diejenigen Fälle, in denen die Notarin oder der Notar einen Erbvertrag gem. § 18 Abs. 4 DONot außerhalb der Urkundensammlung verwahrt. Führen Notarinnen und Notare das Erbvertragsverzeichnis gem. § 9 Abs. 2 DONot in Karteiform, treten seit dem 1.1.2012 die Ausdrucke der Registrierungsbestätigungen an die Stelle der Abschriften der Benachrichtigungsschreiben. Die bis zum 31.12.2011 zu dieser Kartei genommenen Abschriften der Benachrichtigungsschreiben sind in der bestehenden Kartei fortzuführen.
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