Örtliche Zuständigkeit für die Ausschlagung einer Erbschaft, § 344 Abs. 7 FamFG
Quelle: Kammerreport Hamm 5/2009
Die Westfälische Notarkammer weist auf folgendes hin.
Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass nach § 343 FamFG für die Nachlasssache zuständig ist. In der Regel ist es das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Sei es, weil der Ausschlagende nichts Genaues über den Wohnort bzw. Aufenthalt des Verstorbenen weiß, sei es aus Zeitgründen, haben sich bereits in der Vergangenheit Ausschlagende häufig an das Nachlassgericht ihres Wohnsitzes gewandt, um dort ihre Erklärungen mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige Gericht protokollieren zu lassen.
§ 344 Abs. 7 FamFG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem örtlich nicht zuständigen Nachlassgericht fristwahrend und wirksam ist. Die Vorschrift erfasst (vgl. Heinemann, FamFG für Notare, Rdnr. 285) die Entgegennahme der Erbschaftsausschlagung (§ 1945 Abs. 1 BGB), die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung (§ 1955 Satz 1 Alt. 2 BGB) und - trotz Nichterwähnung - auch die Anfechtung nach § 2308 Abs. 1 BGB und die Anfechtung einer Erbschaftsannahme (§§ 1955 Satz 1 Alt. 1, 1956 BGB).
Zweifelhaft ist allerdings, ob auch die Notarinnen und Notare, die eine Ausschlagung beurkundet haben, die Ausschlagung fristwahrend beim Wohnsitz-Amtsgericht des Ausschlagenden einreichen können. § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG geht davon, dass das Wohnsitz-Amtsgericht eine Niederschrift errichtet und an das nach § 344 FamFG zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Das ist nicht der Fall, wenn schon ein notarielles Protokoll vorliegt.
Der Zweck der Gesetzesänderung, dem rechtsunkundigen Erben die Fristausschöpfung zu gestatten und ihm die Suche nach dem örtlich zuständigen Nachlassgericht abzunehmen spricht indes dafür, dass sie auch auf notarielle Ausschlagungen anwendbar ist (so Keidel/Zimmermann, FamFG, § 344 Rdnr. 48; Bumiller/Harders, FamFG, § 344 Rdnr. 16; Heinemann, FamFG für Notare, Rdnr. 287).
Die Unsicherheit über die Reichweite des § 344 Abs. 7 FamFG ist für die notarielle Praxis problematisch, insbesondere wenn eine Fristversäumnis droht. Wenn möglich dürfte es sich empfehlen, mit dem Wohnsitz-Amtsgericht vorab zu klären, ob es eine notariell beurkundete Ausschlagungserklärung etc. im Anwendungsbereich des § 344 Abs. 7 FamFG akzeptiert oder nicht. Gegebenenfalls müssten die Beteiligten unmittelbar an das Wohnsitz-Amtsgericht als Nachlassgericht zur Aufnahme einer Niederschrift verwiesen werden.
Letztes Update 18.12.2009 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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