100jähriges Erbrecht wird modernisiert - Pflichtteil kann durch Schenkungen verringert werden

Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer

Und du bekommst nichts…
Westfälische Notarkammer. Nach dem alten Erbrecht konnte nahen Verwandten mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers“ der Pflichtteil entzogen werden. Diese Voraussetzungen für eine vollständige Enterbung waren schon lange nicht mehr zeitgemäß. Im neuen Erbrecht, das im Januar 2010 in Kraft treten wird, wird dieser Passus gestrichen. Die vollständige Enterbung bleibt jedoch schwierig. Künftig berechtigt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, so die Notarkammer. Das gilt allerdings nur, wenn die Teilhabe des ungeliebten Angehörigen am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist; die Gründe für die Unzumutbarkeit muss er in seinem Testament darlegen.

Was ändert sich bei den Schenkungen?
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, so steht bisher allen Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch an den Schenkungen zu. Auch Geschenke, die der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod macht, gehören weiterhin zum Erbe. Enterbte können so beispielsweise auch die finanzielle Teilhabe an einem Aktiendepot einfordern, das der Verblichene bereits neun Jahre vor dem Tod an einen Dritten verschenkt hatte.

Nach dem neuen Recht ist das nicht mehr ohne Weiteres möglich. Zukünftig mindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Jahr um zehn Prozent bis er nach zehn Jahren vollständig entfällt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird noch voll in die Berechnung des Anspruchs einbezogen, im zweiten Jahr wird diese jedoch nur noch zu 9/10 berücksichtigt und im dritten Jahr nach der Schenkung zählen nur noch 8/10. Die neue Regelung gibt nun auch Hochbetagten, die nicht mehr daran glauben, die Zehn-Jahres-Frist zu überleben, die Möglichkeit Schenkungen vorzunehmen, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.

Die Regelung gilt allerdings nicht bei Immobilien, bei denen sich der Schenker ein Nutzungsrecht (zum Beispiel Nießbrauch) vorbehält und bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers.

Nach dem neuen Recht hat ein pflichtteilsberechtigter Erbe die Möglichkeit, einen z. B. mit Vermächtnissen oder Auflagen belasteten Erbteil innerhalb einer Sechs-Wochen-Frist vollständig auszuschlagen. Stattdessen darf er sich seinen Pflichtteil auszahlen lassen.

Stundung des Pflichtteils
Muss im Erbfall ein Pflichtteil sofort an weitere Erbberechtigte ausgezahlt werden, so kann dies zu existenzgefährdenden Situationen führen. Um Erben künftig vor der Gefahr der Zerschlagung von Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims zu schützen, ermöglicht der Gesetzgeber Stundungen. Eine Stundung darf von jedem Erben bei „unbilliger Härte“ verlangt werden. Eine „unbillige Härte“ läge beispielsweise vor, wenn der Erbe bei sofortiger Erfüllung des Pflichtteilsanspruches einen Nachlassgegenstand veräußern müsste und dabei infolge des Zeitdrucks keinen angemessenen Kaufpreis erzielen könnte.

Lassen Sie sich zu allen Fragen rund um das Erbrecht von einer Notarin oder einem Notar Ihres Vertrauens beraten. Notare finden Sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de 

 



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