100jähriges Erbrecht wird modernisiert

Pressemitteilung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 28.05.2008

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Nach dem alten Erbrecht konnte nahen Verwandten mit einem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers“ der Pflichtteil entzogen werden. Was dabei unter einem ehrlosen Lebenswandel zu verstehen war, war schon lange nicht mehr zeitgemäß. Homosexuelle oder mehrfach Geschiedene konnten ohne weiteres enterbt werden. Im neuen Erbrecht, das das Bundeskabinett 2008 beschlossen hat, wird dieser Passus gestrichen. Künftig berechtigt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, so die Schleswig-Holsteinische Notarkammer.

Was ändert sich bei den Schenkungen?
Geschenkt ist geschenkt? Nicht unbedingt. Nach dem alten Erbrecht wurde eine Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten nur dann vom Pflichtteil abgezogen, wenn dieses ausdrücklich vom Schenker bestimmt worden war. Eine spätere Anrechnung war unwirksam. Dies soll sich nach dem neuen Erbrecht ändern. Der beschenkte Pflichtteilsberechtigte muss dann immer damit rechnen, dass die Schenkung auch nach Jahren noch von seinem Pflichtteil abgezogen werden kann. Werden zu Lebzeiten Geschenke an einen Dritten gemacht, so mussten diese Schenkungen nach dem alten Recht in voller Höhe bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre zurück lag. Nach dem neuen Recht verlieren Schenkungen an Bedeutung, je mehr Zeit seitdem verstrichen ist. Nur eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall muss im Nachlass voll berücksichtigt werden, im zweiten Jahr wird die Schenkung nur noch mit 9/10 und in jedem weiteren Jahr um je ein Zehntel weniger angerechnet.

Stundung des Pflichtteils
Muss im Erbfall ein Pflichtteil sofort an weitere Erbberechtigte ausgezahlt werden, so kann dies zu existenzgefährdenden Situationen führen. Um Erben künftig vor der Gefahr der Zerschlagung von Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims zu schützen, ermöglicht der Gesetzgeber Stundungen. Eine Stundung darf von jedem Erben bei „unbilliger Härte“ verlangt werden. Eine „unbillige Härte“ läge beispielsweise vor, wenn der Erbe bei sofortiger Erfüllung des Pflichtteilsanspruches einen Nachlassgegenstand veräußern müsste und dabei infolge des Zeitdrucks keinen angemessenen Kaufpreis erzielen könnte.

Wie werden pflegende Personen berücksichtigt?
Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden zuhause und nicht in einem Pflegeheim versorgt. Da es oft Angehörige sind, die die pflegebedürftige Person betreuen, wird nur in den seltensten Fällen ein Entgelt für die Pflegeleistung vereinbart. Die bisherige gesetzliche Regelung ordnet zwar eine Anrechnung von Pflegeleistungen an, sie gilt aber nur für Kinder und Enkelkinder und nur, wenn diese Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Hausfrauen, die neben der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder noch einen Elternteil pflegen, konnten auf keine Anrechnung hoffen, da sie kein Einkommen haben. Zukünftig haben alle Erben ein Recht auf Anrechnung ihrer geleisteten Pflegeleistungen unabhängig davon, ob sie ihre berufliche Tätigkeit einschränken mussten oder nicht. Der finanzielle Ausgleich erfolgt aber nur, wenn die Betreuungsperson für ihre Pflegeleistungen kein angemessenes Geld erhalten hat. Der Ausgleich wird berechnet nach den Pflegesätzen, die nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches für die jeweiligen Pflegestufen gezahlt werden.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Notar kontaktieren. Notare finden Sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de 



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