Anmeldung einer nach Musterprotokoll gegründeten GmbH zum Handelsregister
Aus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer vom 02.09.2011 (14/2011)
Mit Beschluss vom 14.4.2011 – I – 15 Wx 499/10 – hat das OLG Hamm in Anwendung der §§ 2 Abs. 1 a, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG festgestellt, dass bei einer nach der Mustersatzung gegründeten GmbH die Anmeldung der konkreten Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers nicht mit dem Zusatz verbunden werden darf, dieser sei einzelvertretungsberechtigt. Der Beteiligte hatte durch notarielle Urkunde eine Gesellschaft nach dem Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1 a GmbHG) gegründet und sich selbst zum Geschäftsführer bestellt. Die Handelsregisteranmeldung enthielt folgende Angaben zur Vertretungsregelung:
„Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, vertreten sie die Gesellschaft gemeinsam. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Ich bin einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."
Die in dem letzten Satz des Antrags enthaltene konkrete Vertretungsregelung ist nach Auffassung des OLG Hamm nicht eintragungsfähig, soweit sich der Beteiligte als „einzelvertretungsberechtigt“ bezeichnet.
Letztes Update 16.09.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

|
