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AufgabenDaneben können Notarinnen und Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren. Welche Regeln sie zu beachten haben, wie und wann sie ihr Siegel führen dürfen, all das erfragen Sie immer direkt bei der Notarin oder dem Notar Ihres Vertrauens. Notarinnen und Notare sind als Amtsträger unparteiische Betreuer der Beteiligten. Deshalb haben Sie keinen Vorgesetzten. Richtschnur für ihre Arbeit sind ausschließlich Recht und Gesetz. Sie haben bei der notariellen Amtsausübung auch nicht allein die Interessen einer Partei im Auge zu behalten, sondern müssen sich als Mittler zwischen den Beteiligten strikt neutral verhalten. So müssen etwa bei einem Grundstückskaufvertrag beide Seiten - Käufer und Verkäufer - auf die Konsequenzen der Vertragsbestimmungen aufmerksam gemacht werden. Notarinnen und Notare haben unter Umständen ihre Amtstätigkeit zu versagen, wenn die gestellten Anforderungen mit ihren Amtspflichten nicht zu vereinbaren sind. Über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt werden, haben sie Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihnen beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Für ihre Tätigkeit erhalten Notare Gebühren. Diese richten sich nach einem Gesetz, der so genannten Kostenordnung (KostO). Die Gebühren sind überall in der Bundesrepublik gleich. Die Einhaltung dieses Gesetzes und damit die ordnungsgemäße Abrechnung wird durch Notarkostenprüfungen und ein so genanntes "Kostenbeschwerdeverfahren" gewährleistet, in dem jeder Beteiligte die Kostenrechnung der Notarin oder des Notars durch das für die Notarin, bzw. den Notar zuständige Landgericht überprüfen lassen kann (§ 156 KostO). Notarinnen und Notare legen einen Eid auf gewissenhafte Amtsführung ab. Regelmäßig überprüft der zuständige Landgerichtspräsident die Einhaltung der angewandten Gesetze und Vorschriften. Die Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, Disziplinarmaßnahmen gegen Notare zu verhängen. Bei besonders krassen Verstößen gegen Dienstpflichten droht sogar die Amtsenthebung. Beschwerden über die Amtstätigkeit von Notaren nimmt auch die Notarkammer entgegen, die diesen Beschwerden nachgeht. Sollte es einmal zu einer Amtspflichtverletzung kommen, müssen Notare den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Für selbst verschuldete Schäden haften sie mit ihrem gesamten Vermögen. Zum Schutz der Verbraucher sind Notarinnen und Notare berufshaftpflichtversichert. Die Notarkammer hat zum weiteren Schutz der Beteiligten darüber hinaus noch eine so genannte Gruppenanschlussversicherung abgeschlossen und einen Vertrauensschadenfonds gebildet. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterhalten Notare eine Geschäftsstelle und weisen auf diese mit einem amtlichen Schild hin. Die Urkundstätigkeit dürfen Notare nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Sie haben also dem Rechtsuchenden mit ihrer Amtstätigkeit zur Verfügung zu stehen. |
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