Auswirkungen der Reform des Personenstandsrechts auf das Erbscheinserteilungsverfahren
Quelle: Newsletter Notarkammer Celle aktuell 14/2009
Zum 01.01.2009 ist die Reform des Personenstandsrechts in Kraft getreten. Danach haben bloße Hinweise in Personenstandsurkunden gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 PStG nicht mehr die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Für die notarielle Praxis bedeutet dies im Erbscheinserteilungsverfahren zum Beispiel, dass der Nachweis des Bestandes einer Ehe mit dem Erblasser gesondert geführt werden muss. Reichte bisher im Regelfall ein in der Sterbeurkunde enthaltener Eintrag als Nachweis der Eheschließung mit dem Erblasser, so kann jetzt der notwendige Nachweis gegenüber dem Nachlassgericht nur durch die Vorlage einer Eheurkunde gemäß § 57 PStG geführt werden. Diese Urkunde muss nach dem Erbfall ausgestellt sein.
Anders als die bisherige Heiratsurkunde berücksichtigt die Eheurkunde alle bis zum Tag der Ausstellung vorgenommenen Folgebeurkundungen des zuständigen Standesbeamten. So ist zum Beispiel auch die Auflösung einer Ehe am Schluss der Eheurkunde unter Angabe von Anlass und Zeitpunkt zu vermerken (§ 57 Satz 2 PStG). Dadurch belegt diese Urkunde, ob eine Ehe bis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fortbestanden hat.
Letztes Update 18.12.2009 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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