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BeurkG - Ergänzung des §17 Abs. 2aErgänzung des §17 Abs. 2a BeurkG aus: Kammerreport Hamm 4/2002, Seite 38 ffZum 1.8.2002 ist die bereits im letzten KammerReport angekündigte Ergänzung des § 17 Abs. 2 a BeurkG in Kraft getreten. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt: "Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des BGB unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Die Neuregelung betrifft nur Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB, also Verträge, bei denen ein Vertragspartner Unternehmer, der andere Verbraucher ist (§§ 13, 14 BGB). Nicht anwendbar ist § 17 Abs. 2 a BeurkG auf Verträge, an denen ausschließlich Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind. Nach § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar darauf hinwirken, daß die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor ihm abgegeben werden. Die Vorschrift geht über die berufsrechtlichen Richtlinien der Notarkammer erheblich hinaus, weil die "Hinwirkungspflicht" des Notars in jedem Einzelfall und nicht nur bei der systematischen Einbeziehung von Vertretern besteht. Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, wer als "Vertrauensperson" im Sinne des § 17 Abs. 2 a Nr. 1 BeurkG anzusehen ist. Sicher fallen hierunter nahe Verwandte, Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten oder Freunde des Beteiligten. Auch seine Rechtsanwälte oder Steuerberater dürften regelmäßig als Vertrauenspersonen anzusehen sein. Wer dagegen dem anderen Vertragspartner, also dem Unternehmer näher steht als dem Verbraucher, scheidet als dessen "Vertrauensperson" aus; dies gilt insbesondere bei Treuhandmodellen. Auch die Angestellten des Notars dürften nicht "Vertrauenspersonen" des Verbrauchers sein, weil ihre Einschaltung nicht auf der Nähe zum Verbraucher, sondern auf der Nähe zum Notar beruht. Die Einschaltung einer Vertrauensperson des Verbrauchers dürfte allerdings dann nicht erforderlich sein, wenn kein weiterer Belehrungsbedarf des Verbrauchers besteht. Dies gilt insbesondere bei der Beurkundung einer zunächst ausgesetzten Auflassung sowie bei Vollzugszugsvollmachten. Anders dürfte dies bei der Bestellung von Grundpfandrechten zu sehen sein, so daß der Notar mehr denn je darauf dringen sollte, daß die Erwerber bei der Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten persönlich anwesend sind oder sich durch eine Vertrauensperson vertreten lassen. § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verpflichtet den Notar darauf hinzuwirken, daß der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen. Die Vorschrift entspricht damit weitgehend den berufsrechtlichen Richtlinien der Notarkammer. Dabei muß der Notar nicht persönlich für die Vorabinformation des Verbrauchers sorgen, sondern er muß lediglich auf eine ausreichende Information hinwirken. Es genügt deshalb, wenn auf seine Veranlassung hin der andere Vertragsteil den Verbraucher informiert. Da sich der Notar aber hierauf nicht verlassen kann, sollte er die Vorabinformation letztlich selbst besorgen. Zeitpunkt und Art der Vorabinformation stehen grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Notars. Die zur Verfügungstellung eines Vertragsentwurfs kann, muß aber nicht sinnvoll sein; u. U. ist dem Verbraucher mit einer erläuternden Darstellung des Vertragsgegenstandes durch den Notar mehr gedient als mit der Übersendung eines Vertragsentwurfs. Die in § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG vorgesehen 2-Wochen-Frist erfaßt nur Verbraucherverträge, die nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB beurkundungsbedürftig sind, also Grundstücksgeschäfte und Verträge über das gegenwärtige Vermögen. Der Verbraucher ist (nur) in diesen Fällen im Regelfall dadurch zu informieren, daß ihm der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäftes zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird, § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG. Erfaßt sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstückseigentum (§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB) und über die Bestellung oder Veräußerung von Erbbaurechten ( § 11 Abs. 2 ErbbauVO) sowie Verträge, die im Sinne des § 311 b Abs. 3 BGB das gegenwärtige Vermögen eines Vertragesteils betreffen. Im wesentlichen gilt die 2-Wochen-Frist damit für den Bauträgervertrag und den Immobilienkauf durch oder von einem Unternehmer (einschließlich Kaufverträgen mit Gemeinde oder Kirche). Die Bestellung von Grundpfandrechten fällt insoweit nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Information des Verbrauchers erfolgt regelmäßig durch zur Verfügungstellung des beabsichtigten Vertragstextes, entweder durch den Notar selbst oder durch einen Dritten. Der Text muß nicht durch den Notar selbst entworfen worden sein. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift sollte allerdings darauf hingewirkt werden, daß der Verbraucher einen Text erhält, den der Notar der Beurkundung tatsächlich zugrunde zu legen beabsichtigt. Erfährt der beabsichtigte Text in der Zeit vor dem Beurkundungstermin Änderungen, nötigt das in der Regel nicht dazu, dem Verbraucher die geänderte Textfassung wiederum vorab zur Verfügung zu stellen. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der zunächst beabsichtigte Text vollständig oder im wesentlichen durch einen neuen Text ersetzt wird. Für die Wahrung der 2-Wochen-Frist dürfte es auf den Eingang des beabsichtigten Vertragstextes bei dem Verbraucher ankommen. Von der Frist kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Bei eilbedürftigen Beurkundungen kann die Frist verkürzt werden. Duldet der Vertragsabschluß keinen Aufschub, dürfte es sogar zulässig sein, ganz von einer Vorabinformation des Verbrauchers abzusehen. Dies kann etwa gelten bei bevorstehendem längerem Krankenhausaufenthalt, bei Urlaubsreisen oder bei der Inanspruchnahme fristgebundener steuerlicher Vorteile. Der bloße Wunsch der Beteiligten, sofort zu beurkunden, ohne sachliche Gründe für die Eilbedürftigkeit anführen zu können, genügt hingegen nicht. § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG enthält eine Sollvorschrift. Verstöße berühren nicht die Wirksamkeit der Beurkundung, stellen aber Amtspflichtverletzungen dar und können zu Schadensersatzansprüchen führen. Der Notar sollte die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Befolgung des § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG in seinen Nebenakten dokumentieren. Bei der Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist oder bei einer Beurkundung mit einer Person, die nicht Vertrauensperson des Verbrauchers ist, sollten die hierfür maßgeblichen Gründe in der Urkunde selbst dokumentiert werden.
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