BeurkG - Neufassung des § 17 Abs. 2 a
Neufassung des § 17 Abs. 2 a BeurkG aus: Kammerreport Hamm 4/2003, Seite 38
Neufassung des § 17 Abs. 2 a BeurkG
Im KammerReport vom 25.6.2003, S. 45, hat die Notarkammer die Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer zu § 17 Abs. 2 a BeurkG veröffentlicht. Wegen zahlreicher Nachfragen ist Folgendes klarzustellen:
1.) Bestellt ein Verbraucher eine Grundschuld zugunsten eines Kreditinstituts, kommt durch Annahmeerklärung des Kreditinstituts ein Verbrauchervertrag zustande; § 17 Abs. 2 a Satz 2 BeurkG ist daher anwendbar.
2.) Gemäß § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 BeurkG ist deshalb darauf hinzuwirken, dass die Grundschuldbestellung durch den Verbraucher – Kreditnehmer persönlich oder durch seine Vertrauensperson -erfolgt. Die Vertretung des Eigentümers durch den Käufer ist zulässig. AngestelIte des Notars sind nach der Auffassung der Notarkammer Hamm keine Vertrauenspersonen der Urkundsbeteiligten im Sinne des § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 BeurkG.
3.) Das Notariat muss gem. § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 BeurkG darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Grundschuldbestellung auseinanderzusetzen. Hierfür reicht es nach Auffassung der Notarkammer Hamm aus, dass dem Käufer/Kreditnehmer durch das Kreditinstitut oder durch das Notariat deutlich gemacht wird, dass das Grundpfandrecht zur Kreditsicherung bestellt werden soll. In Betracht kommt die Zurverfügungstellung eines kurzen Merkblattes durch das Notariat.
4.) Die Beurkundungsbedürftigkeit der Grundschuld mit persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung ergibt sich nicht aus § 311 b BGB, sondern aus § 794 Abs. 1 ZPO. Die 2-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2, 2. Alternative BeurkG kann daher unbeachtet bleiben.
Letztes Update 24.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

|
