|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
BeurkG - Reichweite des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Reichweite des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG aus: Kammerreport Hamm 3/2003, Seite 45Reichweite des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG Durchführungs-und Abwicklungsvollmachten Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Schreiben vom 5. Juni 2003 Folgendes mitgeteilt: „Die (...) vertretene Auffassung, dass die Bevollmächtigung des Sozius auch bei reinen Durchführungs-bzw. Abwicklungsgeschäften einen zu ahnenden Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG darstellt, wird von mir nicht geteilt. Dabei räume ich ein, dass insbesondere unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 2 BeurkG vorgenommenen Definition des „Beteiligten“ -die vorbezeichneten Vollmachten unter dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG zu subsumieren sein könnten. Allerdings würde eine solche enge Auslegung zu einem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis und auch zu Wertungswidersprüchen führen, die m. E. nicht verständlich zu machen sind. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31.8.1998 (BGBl. I 1998, S. 2585) wurden die Mitwirkungsverbote des § 3 BeurkG verschärft, um den gewandelten und liberalisierten Organisationsformen der beruflichen Zusammenarbeit zwischen Anwaltsnotaren und anderen freien Berufen Rechnung zu tragen. So bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG seitdem, dass der Notar nicht an einer Beurkundung mitwirken soll, wenn es sich um Angelegenheiten einer Person handelt, mit der er sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat. Begründet wurde die Neueinführung dieser Regelung damit, dass das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notaramtes gefährdet würde, wenn auch nur der Anschein einer vermeidbaren Interessenkollision zwischen der Pflicht zur unparteiischen Amtsführung einerseits und Loyalitätspflichten gegenüber dem Sozius und/oder Berufskollegen andererseits entstünde (vgl. BT-Drucksache 13/4184 S. 36). Dass eine solche Gefahrenlage durch die Bevollmächtigung des Sozius bei reinen Durchführungs-und Abwicklungsgeschäften eintreten soll, erschließt sich mir schon deshalb nicht, weil dem Sozius durch die erhaltene Vollzugsvollmacht keine Begünstigung erwächst (...). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und der allgemeinen Auffassung in der Literatur, dass das dem Notar gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG (oder gem. den entsprechenden Vorgängernormen) betreffende Verbot, in eigenen Angelegenheiten mitzuwirken, in den Fällen nicht gilt, in denen es sich um die Beurkundung einer reinen Vollzugsvollmacht handelt, da in diesem Fall im Hinblick darauf, dass die Bevollmächtigung dem Notar keinen Vorteil bringt, der Zweck der Vorschrift, nämlich die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramtes zu wahren, nicht beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund scheint die Annahme widersinnig, dass durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG für lediglich mit dem Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Personen ein weitergehendes Verbot statuiert worden wäre, als für den Notar selbst. Wie die Präsidentin des Landgerichts Essen und der Vorstand der Notarkammer Hamm halte auch ich es für nicht nachvollziehbar, dass die Gefahr der Parteilichkeit bei diesem geringer einzuschätzen ist, als bei der Bevollmächtigung des Sozius. Dabei verkenne ich nicht, dass es im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des noch zulässigen Umfangs einer „reinen Durchführungsvollmacht" geben könnte. Denkbare Probleme der Abgrenzung des zulässigen vom unzulässigen Vollmachtsumfang vermögen kein generelles Verbot zu rechtfertigen, denn sie existieren (...) in ähnlicher Weise für den Notar selbst wie auch für die Bevollmächtigung von Büroangestellten.“
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||