Beurkundungspflichtigkeit der Anteilsübertragung an einer GmbH & Co. KG
In seinem eingehend begründeten Beschluss vom 20.10.2009 (VIII ZB 13/08) hat sich der BGH mit der Beurkundungspflichtigkeit der Anteilsübertragung an einer GmbH & Co. KG sowie mit der Bewertung einer Übertragung von Kommanditanteilen auseinandergesetzt.
Mit notariellem Vertrag hatten die Inhaber von Kommanditanteilen einer GmbH & Co. KG und der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH diese Anteile – also sowohl die Kommanditanteile als auch die Anteile an der GmbH – an eine dritte Person übertragen. Der beurkundende Notar hatte seiner Kostenberechnung als Wert für die Übertragung der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH den – niedrigen – Kaufpreis angesetzt. Als Wert für die Übertragung der Kommanditanteile hatte er dagegen das Aktivvermögen – also ohne Schuldenabzug im Sinne von § 18 Abs. 3 KostO – zugrunde gelegt. Dabei konnte er sich auf die ganz überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung und in der Literatur stützen. Mit der Beschwerde haben die Kostenschuldner dem Notar einerseits vorgeworfen, dass die Beurkundung der Abtretung der Kommanditanteile nicht erforderlich gewesen wäre und andererseits haben sie moniert, dass nicht das Aktivvermögen, sondern das Reinvermögen der Gesellschaft (unter Berücksichtigung darauf lastender Schulden) der richtige Wert sei.
Zur Frage der Beurkundungsbedürftigkeit der Abtretung der Kommanditanteile hat der BGH klargestellt (Randnummer 18 des Beschlusses), dass eine rechtswirksame Vereinbarung, die Abtretung in einfacher Schriftform zu bewerkstelligen, nicht möglich gewesen war. Nach dem Willen der Beteiligten sollten die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH nämlich – wie regelmäßig – nicht ohne die Kommanditanteile veräußert werden. Würde in einem solchen Fall – so der BGH – nur die Übertragung der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH beurkundet, dann hätte dies die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge gehabt. Deshalb unterliege auch die Übertragung der Kommanditanteile in solchen Fällen dem notariellen Formerfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Daran ändere auch die Heilungswirkung im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nichts, denn der Notar sei verpflichtet, wirksame Rechtsgeschäfte zu beurkunden. An der Beurkundung unwirksamer oder schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte dürfe er nicht mitwirken.
Der Notar sei allerdings bei der Bewertung der Kommanditanteile – ebenso wie die bisher herrschende Rechtsprechung und Literatur (vgl. Randnummer 9 des Beschlusses) – von falschen Voraussetzungen ausgegangen. § 18 Abs. 3 KostO finde bei dem Verkauf von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft keine Anwendung. Vielmehr sei bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Übertragung der Kommanditanteile allein § 30 Abs. 1 KostO maßgeblich, wonach der Wert der Anteile nach freiem Ermessen zu bestimmen ist, ohne dass das Schuldenabzugsverbot gem. § 18 Abs. 3 KostO eingreift. Denn übertragen werde weder ein Anteil am Gesellschaftsvermögen noch an einzelnen dazugehörigen Gegenständen, sondern die Mitgliedschaft in der Personengesellschaft als solche. Bei der Bewertung der Mitgliedschaft könne das Schuldenabzugsverbot aber keine Rolle spielen, weil Verbindlichkeiten eben nicht auf dem Kommanditanteil, sondern auf dem Gesamthandsvermögen lasteten, das aber in solchen Fällen nicht Gegenstand der Beurkundung sei.
Letztlich hat der BGH (Randnummer 17 des Beschlusses) noch einmal deutlich ausgeführt, dass der Notar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren.
Der Beschluss des BGH ist nicht nur in kostenrechtlicher, sondern auch in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Insbesondere dürfte die Diskussion über die Beurkundungspflichtigkeit von Unternehmensveräußerungen bei einer GmbH & Co. KG erledigt sein.
Quelle: Newsletter Westfälische Notarkammer 4/2010
Letztes Update 16.06.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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