Bevollmächtigter spielt eine wichtige Rolle - Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten kombinieren
Pressemitteilung der Westfälischen Notarkammer
Westfälische Notarkammer. Schriftlich abgefasste Patientenverfügungen sind wirksam; so hat der Bundestag entschieden. Gibt es Auslegungsprobleme bei einer Patientenverfügung, so ist es der Bevollmächtigte oder der Betreuer, der die Interessen des nicht entscheidungsfähigen Patienten gegenüber den Ärzten vertritt. Können sich Bevollmächtigter und Arzt nicht über die weitere Behandlung eines Patienten einigen, so entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Damit kein fremder Betreuer bestimmt werden muss, empfiehlt die Notarkammer schon in gesunden Tagen eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zugunsten einer Vertrauensperson notariell beurkunden lassen. So kann man sicher sein, dass die von einem selbst bestimmte Vertrauensperson schnell zur Verfügung steht, ohne dass vorher ein Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht durchgeführt werden muss.
Wird die Patientenverfügung von einem Notar beurkundet, überprüft dieser die Identität und Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Es ist deshalb sehr schwer, notarielle Patientenverfügungen wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Notare beraten auch bei der Formulierung der Patientenverfügung. Dabei ist die Einbeziehung notarieller Kompetenz keineswegs teuer, die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht für die persönlichen Angelegenheiten mit Patientenverfügung kostet zum Beispiel nur 26 Euro. Soll der Betreuer auch vermögensrechtliche Angelegenheiten regeln, so richten sich die Kosten nach dem Vermögen des Vollmachtgebers.
Letztes Update 02.07.2009 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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