Bundesverfassungsgericht bestätigt dreijährige örtliche Wartezeit gemäß § 6 BNotO n.F.
Die Westfälische Notarkammer weist in ihrem Newsletter 09/2011 darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die dreijährige örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 BNotO n.F. bestätigt hat:
"Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO n. F. setzt eine erfolgreiche Bewerbung um eine Notarstelle voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist. Der Amtsbereich ist identisch mit dem Bezirk des Amtsgerichts, für den die Notarstelle ausgeschrieben ist. Gegen diese Berufszugangsregelung hatte ein niedersächsischer Bewerber um eine Notarstelle Verfassungsbeschwerde eingelegt. Mit dem bisher unveröffentlichten Beschluss vom 17.03.2011 – I BvR 711/11 – hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch das Erfordernis einer dreijährigen örtlichen Wartezeit sei nicht ersichtlich. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Entscheidung BVerfGE 110, 304, 324 Bezug."
Letztes Update 13.07.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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