Eignungsversicherung eines Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 3 GmbHG
Quelle: Newsletter Westfälische Notarkammer 19/2010
Mit Beschluss vom 17.05.2010 – II ZB 5/10 – hat der BGH sich mit den Erfordernissen an die Eignungsversicherung des Geschäftsführers einer GmbH gem. §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG auseinander gesetzt. Der BGH hat festgestellt, dass eine von dem Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gem. § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei „noch nie, weder im Inland, noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden“, den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände im Einzelnen aufzuführen.
Letztes Update 15.07.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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