Eintragungsmitteilungen an Notare
Übersendung von Eintragungsmitteilungen an Notare - aus: Rundschreiben der Notarkammer Frankfurt am Main 1/2003, Seite 9
Übersendung von Eintragungsmitteilungen an Notare
Mehr und mehr Grundbuchämter sind dazu übergegangen, Eintragungsmitteilungen nur noch dem den Antrag einreichenden Notar, nicht aber mehr den Beteiligten selbst zuzusenden. Diese Praxis ist von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zumindest in den Fällen, in denen der Notar von der Antragsermächtigung des § 15 GBO gebrauch macht, bestätigt worden (BayObLG, DNotZ 1989, 366; OLG Düsseldorf, MittBayNot 2001, 73; OLG Köln, MittBayNot 2001,319). Nach einer neueren Entscheidung des LG Saarbrücken ist das Grundbuchamt allerdings bei einer derartigen Praxis gehalten, der Eintragungsnachricht an den Notar für jede der von dem Notar vertretenen Personen eine Abschrift der Mitteilung beizufügen, welche der Notar sodann an die Beteiligten weiterleiten kann. Der Notar braucht danach also nicht selbst eine Vervielfältigung der Eintragungsmitteilung für die Beteiligten vorzunehmen.
Letztes Update 24.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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