Elektronische Kommunikationsformen in der Justiz
Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) aus: Rundschreiben der Notarkammer Frankfurt am Main 3/2004, Seite 11
Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG)
Die Bundesregierung hat Ende Juli 2004 den Entwurf eines Justizkommunikationsgesetzes bekannt gegeben. Das Gesetz soll die umfassende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb des Gerichts ermöglichen, also die Umsetzung von Papier in die elektronische Akte in allen Verfahrensordnungen bewirken. Grundlage dazu waren die Gesetze zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG), in Kraft getreten am 01.07.2002 (BGBl. I Seite 1206), und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr (FormVorAnpG), in Kraft getreten am 01.08.2001 (BGBl. I S. 1542). Mit diesen rechtlichen Grundlagen öffnete sich die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr. Das Justizkommunikationsgesetz ermöglicht also künftig eine umfassende elektronische Bearbeitung innerhalb der Gerichte. Die digitale Aktenführung und Bearbeitung soll die Verfahren beschleunigen und Kosten sparen.
Der Gesetzentwurf umfasst auch die Register und in Artikel 8 eine Änderung des Beurkundungsgesetzes. Hier soll, insbesondere in § 39a BeurkG, über einfache elektronische Zeugnisse die Dokumentenerstellung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ermöglicht werden. Entscheidend für die Notare im Rahmen des gesamten Gesetzgebungsverfahrens ist die beabsichtige Änderung nach § 15 BNotO, der um folgenden Absatz 3 ergänzt werden soll:
„(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 01. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.“
In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Notwendigkeit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für Notare hingewiesen.
Dies setzt voraus, dass der Notar sich mit einer Signaturkarte und der notwendigen EDV-technischen Soft-und Hardware ausrüstet, um fristgerecht den Anforderungen des Gesetzes genügen zu können.
Letztes Update 24.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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