Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 zur Zwangsvollstreckung durch Zessionar einer Sicherungsgrundschuld
Notarinnen und Notare müssen vor Titelumschreibung den Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag von Amts wegen prüfen
Die Westfälische Notarkammer weist in ihrem Newsletter 7/2010 auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin:
"Von besonderer Bedeutung für die notarielle Praxis ist das Urteil des BGH vom 30. 03. 2010 (XI ZR 200/09). Die Entscheidung betrifft die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach Verkauf der Darlehensforderung und Abtretung der Sicherungsgrundschuld an einen neuen Gläubiger. Der BGH ist ausweislich der zum Urteil ergangenen Pressemitteilung der Auffassung, dass bei Sicherungsgrundschulden im Sinne von § 1192 Abs. 1a BGB die für die Titelumschreibung zuständige Stelle (also vor allem die Notarinnen und Notare) im Klauselerteilungsverfahren von Amts wegen zu prüfen haben, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag (Sicherungszweckvereinbarung) nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 ZPO (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde) nachgewiesen hat. Zukünftig dürfte mithin bei jeder Abtretung einer Sicherungsgrundschuld die Hinzuziehung einer Notarin oder eines Notars erforderlich sein, um die Erklärung des Erwerbers der Grundschuld zum Eintritt in den Sicherungsvertrag zu beurkunden oder zumindest zu beglaubigen.
Diese Rechtsprechung scheint ab sofort für jede Klauselumschreibung in bereits beantragten und künftigen Verfahren beachtlich zu sein. Die Urteilsgründe sind derzeit noch nicht verfügbar, dürften jedoch in Kürze über die Homepage des Bundesgerichtshofs (www.bundesgerichtshof.de) abrufbar sein. "
Letztes Update 08.04.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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