EuGH entscheidet Rechtsstreite zu EG-Verordnung 881/2002 (Liste von Terrorverdächtigen)
Der EuGH hat in der verbundenen Rechtssache C 402/05 P und C 451/05 mit Urteil vom 03.09.2008 entschieden, dass die EG-Verordnung 881/2002, aufgrund derer die Gelder von Terrorverdächtigen eingefroren werden dürfen, in Bezug auf die beiden Kläger nichtig ist. Der EuGH schloss sich damit dem Vorschlag von Generalanwalt Maduro an.
Obwohl Nichtigkeitsurteile des EuGH nach Art. 231 Abs. 1 EGV in der Regel erga omnes wirken, beschränkt der EuGH die Wirkung der Nichtigkeit der Verordnung auf die Rechtsmittelführer, wobei die Nichtigkeit aufschiebend erst drei Monate später eintritt, wenn der Rat bis dahin nicht die festgestellten Rechtsverstöße gegenüber den Rechtsmittelführern "heilt".
Die EG-Verordnung setzt mehrere Resolutionen des UN-Sicherheitsrats um. Der EuGH kritisierte, dass das prozedurale Grundrecht der Kläger auf effektiven Rechtsschutz nicht gewahrt worden sei.
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Letztes Update 14.11.2008 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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