Gebühren der Amtsnotare in Baden - EuGH-Entscheidung
EuGH-Entscheidung zu den Gebühren der Amtsnotare in Baden von Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Klaus-R. Wagner, Wiesbaden
EuGH-Entscheidung zu den Gebühren der Amtsnotare in Baden
Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 21.03.2002 (C-264/00) entschieden, dass die Gebühren für Beurkundungen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge durch beamtete Notare in Baden als Steuer im Sinne der sogenannten Gesellschaftssteuerrichtlinie (69/335/EWG) anzusehen sind, wenn sich ihre Höhe nicht nach dem konkreten Aufwand für die vom Notar erbrachte Leistung, sondern nach der Höhe des betroffenen Gesellschaftskapitals richtet. Gesellschaftskapitalbezogene Steuern, die über den von der Richtlinie genannten Gesellschaftssteuerhöchstsatz von 1% hinausgehen, sind aber nach der Richtlinie unzulässig.
Der EuGH stützt seine Entscheidung vor allem darauf, dass die Notare im Bereich des OLG Karlsruhe ausschließlich beamtete Notare im Dienst des Landes Baden-Württemberg sind und die Gebühren nicht dem einzelnen Notar, sondern dem Land Baden-Württemberg zur Finanzierung des allgemeinen Landeshaushaltes zufließen.
Der EuGH traf seine Entscheidung im Wege des abgekürzten Beschlussverfahrens gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung, da er davon ausging, dass die vorgelegten Fragen „klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden" können. Er nimmt dabei insbesondere Bezug auf die Entscheidung vom 29.09.1999 in Sachen „Modelo" (C-56/98) zu den portugiesischen Notargebühren.
Die Bundesnotarkammer hat zu der Entscheidung des EuGH eine Pressemitteilung herausgegeben und darin unter anderem betont, dass die Gebühren der selbständigen Notare in Deutschland von der Entscheidung unberührt bleiben. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die Gebühren der selbständigen Notare keine Steuern im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinien darstellen. Die selbständigen Notare sind auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig. Ihnen stehen die Gebühren für vorgenommene Beurkundungen allein zu. Als Konsequenz aus der Entscheidung des EuGH wird der Gesetzgeber das Gebührensystem in Baden wohl neu regeln müssen. Eine Möglichkeit dabei wäre, die betroffenen Gebühren nicht dem Staat zufließen zu lassen, sondern sie den Badischen Amtsnotaren allein zu überlassen. -N IV 92 a
Letztes Update 25.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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