Gerichtskosten für die Löschung einer Globalgrundschuld
Aus dem Newsletter der Westfälischen Notarkammer 1/2011
Die Westfälische Notarkammer weist in ihrem Newsletter vom 20.01.2011 auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg hin:
"Das Oberlandesgericht Oldenburg hat unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Bayerischen Oberlandesgerichts sowie des Oberlandesgerichts Dresden am 20.4.2010 (Aktz.: 12 W 32/10) beschlossen, dass es mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei, wenn für die Löschung einer ursprünglich auf einem umfangreichen Grundbesitz lastenden Globalgrundschuld von dem Wohnungseigentümer, der zufällig als letzter die Haftentlassung beantragt, Gerichtskosten nach dem Nominalwert der Grundschuld erhoben werden, während die anderen Eigentümer, weil sie ihm mit ihren Antragstellungen zeitlich zuvorgekommen sind, nur nach dem Wert ihrer Anteile kostenrechtlich in Anspruch genommen werden. Damit stellt sich das OLG Oldenburg gegen die Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. RPfleger 1998, 376)."
Letztes Update 02.02.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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