Internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte
Quelle: Newsletter Westfälische Notarkammer 25/2010
Mit Beschluss vom 2.9.2010 – I – 15 W 448/10 – hat sich das OLG Hamm mit der Frage befasst, ob die deutschen Nachlassgerichte für die Entgegennahme einer Erbausschlagung zuständig sind, wenn die verstorbene Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Das OLG Hamm bejaht die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte auch in diesen Fällen und führt dazu aus:
„Die Erblasserin, die ihren letzten Wohnsitz in Gelsenkirchen hatte, war österreichische Staatsangehörige. Durch den angefochtenen Beschluss hat es das Amtsgericht abgelehnt, eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung der durch ihre Eltern vertretenen Beteiligten vom 27.5.2010 entgegenzunehmen, weil es seine internationale Zuständigkeit nicht für gegeben hält.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet. Das Amtsgericht hat die Entgegennahme der Erbausschlagungserklärung zu Unrecht abgelehnt. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts […] folgt aus den §§ 105, 342 Abs. 1 Nr. 5, 343 Abs. 1 FamFG.
Nach der neuen Vorschrift des § 105 FamFG, welche nunmehr die internationale Zuständigkeit u.a. für Verfahren in Nachlasssachen regelt, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte aus der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 343, 344 FamFG; der Gesetzgeber hat damit die früher in der Rechtsprechung angewandte „Gleichlauftheorie“ aufgegeben, wonach die deutschen Gerichte für Nachlasssachen grundsätzlich nur bei Anwendung deutschen Sachrechts als zuständig angesehen wurden (Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Auflage, § 105, Rz 3). Ein deutsches Nachlassgericht, das nach den §§ 343, 344 FamFG örtlich zuständig ist, ist zugleich auch international zuständig. Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit sind also insoweit doppelfunktional (Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 105 Rz 2).
Bei der Entgegennahme einer Erbausschlagungserklärung handelt es sich gem. § 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG um eine Nachlasssache im Sinne der §§ 343, 344 FamFG. Da die Erblasserin zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Gelsenkirchen hatte, ist gem. §§ 105, 343 Abs. 1, 1. Hs. FamFG das Amtsgericht Gelsenkirchen örtlich und international zuständig. Dass die Erblasserin Ausländerin war, ist insoweit unerheblich (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343, Rz 37).
Ob das Amtsgericht Gelsenkirchen für die Entgegennahme der notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung auch nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständig ist, weil auch die Ausschlagende ihren Wohnsitz in Gelsenkirchen hat (vgl. hierzu Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 344, Rz 48; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Auflage, § 344, Rz 16) bedarf im vorliegendem Fall keiner abschließenden Entscheidung.“
Letztes Update 18.11.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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