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Kaufpreisüberwachung des Notars als Gebührentatbestandaus: Rundschreiben der Notarkammer Frankfurt am Main 4/2005, Seite 13
Kaufpreisüberwachung des Notars als Gebührentatbestand Der BGH hat in einem Vorlageverfahren (Az.: V ZB 40/05) unterschiedliche Auffassungen von Oberlandesgerichten zu § 147 II KostO wie folgt vereinheitlicht: 1.) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 II KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 II KostO. 2.) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern. 3.) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, dass nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender Bruchteil desselben angesetzt wird. Sie können die Entscheidung hier nachlesen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a602af794487148ee4d6bd677b4ffee5&client=3&nr=33130&pos=0&anz=1.
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