Kosten für die elektronische Grundbucheinsicht
aus: Kammerreport der Notarkammer Braunschweig 02/2004, Seite 5
Kosten für die elektronische Grundbucheinsicht
Nach dem Beschluss des Landgerichts Halle vom 21.08.2002 -4 T 11/01/ -sollen die Gebühren für den Datenabruf aus dem elektronischen Grundbuch durch den Notar gem. § 154 Abs. 2 KostO als verauslagte (Gerichts-) Kosten an die Beteiligten weitergegeben werden können. Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch ein Rechtsgutachten der Ländernotarkasse Leipzig, erstellt durch Herrn Prof. Lappe sowie ein Aufsatz von Dr. Reetz und Dr. Bous in RNotZ 2004, 318 ff.
Auch die Kammern Schleswig-Holstein, Celle, Berlin, Oldenburg, Kassel und Hamm haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
Inzwischen hat auch das Bayerische Oberste Landgericht mit Beschluss vom 27.10.2004 -3 ZBR 185/04 -festgestellt, dass die Notare berechtigt sind, die Gebühren für die Einsichtnahme in das Grundbuch als verauslagte Gerichtskosten gemäß § 154 Abs. 2 KostO auf die Beteiligten abzuwälzen.
Letztes Update 25.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

|
