Kostenrecht: Gebühren für die Einholung von Löschungsbewilligungen

Beschluss des BGH vom 12.07.2007

Die Westfälische Notarkammer weist auf den aktuellen Beschluss des BGH, Aktz.: V ZB 113/2006 hin, den Sie auf der Homepage des BGH abrufen können. Der BGH entschied, dass für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, sondern eine Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO anfällt.


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