Mein Wille geschehe! Patientenverfügungen beglaubigen lassen
Pressemitteilung der Notarkammer Oldenburg
Notarkammer Oldenburg. Jeder Mensch soll selbst bestimmen, welche medizinischen Behandlungsmethoden er wünscht. Patientenverfügungen sollen dies gewährleisten. Sie sind für die Fälle gedacht, wenn der Patient aufgrund akuter Verletzung oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen gegenüber dem Arzt zu äußern. In einer Patientenverfügung kann vorab bei vollem Bewusstsein bestimmt werden, welche Behandlungen der Patient wünscht und welche nicht.
Auch wenn aktuell darüber berichtet wird, dass der Gesetzgeber die Stärkung der Patientenrechte anstrebe, gibt es bis heute keine gesetzliche Bestimmung, wie eine Patientenverfügung verfasst werden muss. Theoretisch kann die Verfügung handschriftlich, maschinell oder elektronisch erstellt werden. Der Arzt wird eine ihm vorgelegte Patientenverfügung jedoch nur als verbindlich betrachten, wenn sie ihm authentisch erscheint. Deshalb ist eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung unter eine Patientenverfügung empfehlenswert, auch wenn das Gesetz diese Form nicht vorschreibt.
Damit die Patientenverfügung bei Bedarf wirksam wird, sollte der Patient möglichst genau beschreiben, für welche Situationen seine Verfügung gelten soll, z.B. für Unfälle oder plötzlich auftretende schwere Erkrankungen. Derjenige, der bereits an einer schweren Krankheit leidet, kann eine konkrete Patientenverfügung zu möglichen Behandlungs- und Therapieformen treffen. Zulässig ist es auch, für den Fall schwerster Verletzung oder Erkrankung, ohne dass Aussicht auf Besserung oder Heilung besteht, einen Behandlungsabbruch zu verfügen, so die Notarkammer. Aktive Sterbehilfe dürfe jedoch nicht vom Arzt verlangt werden.
Eine Patientenverfügung unterliegt nicht der Verjährung. Sie muss nicht in regelmäßigen Abständen erneuert oder bestätigt werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, den Inhalt der Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Erleidet der Verfasser einer Patientenverfügung nach deren Errichtung eine ernste Krankheit oder steht ein größerer medizinischer Eingriff bevor, sollte der Inhalt der Patientenverfügung an die geänderte gesundheitliche Situation angepasst werden, damit der Arzt die Patientenverfügung auch als verbindlich betrachtet.
Damit eine Patientenverfügung im Notfall auch Wirkung zeigt, sollte sichergestellt werden, dass die Original-Patientenverfügung schnell vorlegbar ist. Da kaum jemand eine Patientenverfügung ständig bei sich tragen möchte, ist es empfehlenswert, bei seinen Ausweispapieren zu vermerken, dass es eine Patientenverfügung gibt und welche Person der Ansprechpartner ist.
Die Notarkammer empfiehlt, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu verbinden. Auch diese Verfügungen sind im Gesetz nicht geregelt. Es ist aber zulässig, eine Vertrauensperson mit der Wahrnehmung seiner persönlichen Angelegenheiten für den Fall zu beauftragen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen freien Willen zu äußern. Eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung kann die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung (früher Vormundschaft) vermeiden. Außerdem kann der Betroffene in einer Vorsorgevollmacht bestimmen, welche Person zu seinem Betreuer zu bestellen ist, falls eine Betreuung unumgänglich ist. Eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann vom Verfasser jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Notare finden Sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.
Letztes Update 10.09.2008 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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