Meldepflicht nach der Zinsinformationsverordnung
Die Bundesnotarkammer weist im Rundschreiben 31/2007 darauf hin, dass Notarinnen und Notare nach § 8 Zinsinformationsverordnung (ZIV) bei Zinszahlungen vom Anderkonto an Zahlungsempfänger mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands in einem anderen Mitgliedstaat der EU bestimmten Meldepflichten unterliegen. Dem Bundeszentralamt für Steuern sind die in § 8 ZIV normierten Auskünfte zu erteilen.
Der Gesetzgeber hat in § 102 Abs. 4 AO klargestellt, dass sich Notarinnen und Notare insoweit nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen dürfen.
Letztes Update 27.12.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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