Nachweis rechtserheblicher Tatsachen im Grundbuchverfahren
Mit Wirkung zum 1.10.2009 wurde § 32 GBO geändert und § 34 GBO aufgehoben. Nach bisherigem Recht konnte der Nachweis der Vertretungsberechtigung und sonstiger sich aus öffentlichen Registern ergebenden Tatsachen gegenüber dem Grundbuchamt durch ein Zeugnis des Registergerichts (§ 32 GBO a. F.) oder durch Bezugnahme auf das Register (§ 34 GBO a. F.) geführt werden. Der Nachweis durch ein Registerzeugnis wurde durch die Neufassung des § 32 GBO abgeschafft, weil Zeugnisse der Handelsregister bereits in der Vergangenheit so gut wie keine praktische Bedeutung hatten.
Nach § 32 Abs. 2 GBO n. F. kann ein Nachweis nunmehr alternativ zu den in § 32 Abs. 1 GBO verankerten Nachweismöglichkeiten auch durch Bezugnahme auf das Register erbracht werden, wenn das Register elektronisch geführt wird. Der Hintergrund für diese Erleichterung ist darin zu sehen, dass auch das Grundbuchamt auf elektronisch geführte Register mittels einer Online-Anfrage unproblematisch Zugriff nehmen kann. Allerdings ist bei der Anwendung von § 32 Abs. 2 GBO eine wichtige Einschränkung zu beachten: Der Nachweis durch Bezugnahme auf das Register kann nach der Gesetzesbegründung nur im Hinblick auf eingetragene Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- und Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften geführt werden. Sonstige Umstände – insbesondere Umwandlungen – können durch Bezugnahme nicht nachgewiesen werden.
Daraus ergibt sich folgende Differenzierung: Während es bei unschwer nachvollziehbaren Tatsachen im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 GBO ausreichend sein dürfte, dass das Notariat auf das Register unter Angabe von Registergericht und Registerblatt verweist, ist bei umfangreichen Vorgängen, insbesondere bei Umwandlungen, auf die Notarbescheinigung gem. § 21 BNotO zurückzugreifen.
Geht das Notariat nach § 32 Abs. 1 GBO durch die Vorlage einer Registerbescheinigung nach § 21 Abs. 2 BNotO vor, hat es den Tag der Einsichtnahme in das Register in der Bescheinigung zu dokumentieren, unabhängig davon, ob im konkreten Fall auch eine Bezugnahme nach § 32 Abs. 2 BNotO ausreichend gewesen wäre. Geht das Notariat hingegen nach § 32 Abs. 2 GBO durch Bezugnahme auf ein Register vor, dürfte § 21 Abs. 2 BNotO nicht anwendbar sein, mit der Folge, dass der Tag der Einsichtnahme nicht anzugeben wäre. Gleichwohl dürfte sich die Angabe schon aus Dokumentationsgründen empfehlen.
Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf einer gutachterlichen Stellungnahme des Deutschen Notarinstituts, die die Westfälische Notarkammer eingeholt hat.
Quelle: Newsletter Westfälische Notarkammer 4/2010
Letztes Update 16.06.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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