Nochmals Änderungen im Erbschaftsrecht - Wachstumsbeschleunigungsgesetz bessert nach
Pressemitteilung der Notarkammer Celle
Notarkammer Celle. Und schon wieder eine neue Änderung zum Erbrecht. Die großen Verlierer der Erbrechtsreform 2009 waren die Geschwister, Nichten und Neffen. Ihr Steuerfreibetrag betrug wie bei Fremden nur 20.000 Euro. Ein Erbe, das mehr als 20.000 Euro betrug, wurde mit 30 bis 50 Prozent versteuert. Ab 2010 werden die Steuersätze auf 15 bis 43 Prozent gesenkt. Der niedrige Freibetrag von 20.000 Euro bleibt allerdings bestehen.
Auch alle Unternehmensnachfolger können ab 2010 aufatmen. Nach der Erbrechtsreform 2009 mussten Unternehmensnachfolger das erhaltene Firmenerbe nur zu 15 Prozent versteuern. Dies galt allerdings nur, wenn der Betrieb weitergeführt wurde und die insgesamt in den kommenden sieben Jahren gezahlte Lohnsumme mindestens 650 Prozent des vor der Unternehmensübernahme gezahlten Durchschnittsjahreslohnes betrug. Der Gesetzgeber wollte somit Entlassungen verhindern. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise hat sich die Bundesregierung entschlossen, die Voraussetzungen für die Erbschaftssteuerfreiheit zu lockern. Die aufzubringende Mindestlohnsumme wird ab sofort um 250 Prozent verringert. Demnach muss der Firmenerbe keine Steuern zahlen, wenn er den Betrieb weiterführt und die insgesamt zu zahlende Lohnsumme in den kommenden sieben Jahren mindestens 400 Prozent des vor dem Erbfall gezahlten Durchschnittsjahreslohnes beträgt. Man will so verhindern, dass bereits ins Straucheln gekommene Unternehmen durch die Erbschaftssteuer in finanzielle Notsituationen gelangen.
Wer nicht will, dass der Fiskus kräftig miterbt, sollte rechtzeitig an eine Schenkung zu Lebzeiten denken. Schenkungen eignen sich besonders bei der Regelung der Nachfolge in einem Familienbetrieb oder wenn der Ehegatte abgesichert werden soll.
Die Schenkung kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden, z.B. wie der Beschenkte mit dem Gut umgehen soll. Soll z.B. das verschenkte Elternhaus im Besitz der Familie bleiben, so kann ein Widerrufsrecht des Schenkers vereinbart werden, wenn sich der Beschenkte nicht an die Vereinbarung hält. Es kann auch verfügt werden, dass das Geschenk an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte keine Angehörigen hinterlässt.
Damit der Schenker im Alter nicht mit leeren Händen dasteht, können beim Notar Nießbrauch, Wohnrecht, eine monatliche Rente oder eine Pflegeverpflichtung vereinbart werden.
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, so steht allen Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch an den Schenkungen zu. Auch Geschenke, die der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod macht, gehören weiterhin zum Erbe. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch mindert sich jedes Jahr nach der Schenkung um zehn Prozent bis er nach zehn Jahren vollständig entfällt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird somit in vollem in die Berechnung des Anspruchs einbezogen, nach zwei Jahren wird sie nur noch zu 9/10 berücksichtigt und nach drei Jahren nur noch zu 8/10. Diese Regelung, die ab 2010 gilt, gibt nun auch Hochbetagten, die nicht mehr daran glauben, die Zehn-Jahres-Frist zu überleben, die Möglichkeit Schenkungen vorzunehmen, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Die Regelung gilt allerdings nicht bei Immobilien, bei denen sich der Schenker ein Nutzungsrecht (zum Beispiel Nießbrauch) vorbehält und bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers.
Wer richtig vorsorgen will, sollte deshalb mit einem Notar eine optimal auf die eigenen Lebensverhältnisse abgestimmte Lösung vorbereiten. Notare finden Sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.
Letztes Update 14.01.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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