Notargebühren für die Beglaubigung der WEG-Verwalterbestellung
Der BGH hat in einem Kostenbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23.10.2008 - Aktz. V ZB 89/08, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de - die Frage geklärt, welcher Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung, die den Verwalter bestellt hat, angesetzt werden muss.
Danach ist zunächst vom Regelwert des § 30 II KostO in Höhe von 3.000,- € auszugehen. Allerdings darf nach § 45 I 2 KostO die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten nicht außer Betracht bleiben. Der BGH hat entschieden (Rz.. 16, 17), dass einerseits der Wert der Wohnanlage (Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft und Anzahl der Einheiten) und andererseits die große Bedeutung des Verwalters für die Wohnungseigentümer (Rz. 17) als Erhöhungsmerkmale zu berücksichtigen sind.
Letztes Update 24.04.2009 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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