Notarkosten

 

Notarinnen und Notare sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Vereinbarungen über den Kostenanspruch des Notars (Honorarvereinbarungen) sind unwirksam, gleichgültig ob sich die getroffenen Absprachen auf den Kostenanfall, den Gebührensatz oder den Geschäftswert beziehen oder ob höhere oder geringere Gebühren vereinbart werden.

Notarinnen und Notare sind demzufolge nicht berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu unterschreiten. Die freie Wahl der Notarin, bzw. des Notars soll nicht von der Rücksicht auf einen "billigen Preis" gelenkt werden. Die Höhe der Notargebühren richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäftes. Auf den Umfang der Tätigkeit der Notarin (des Notars) kommt es nicht an.





Letztes Update 09.11.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats Seite drucken: Notarkosten | Seite einem Freund senden: Notarkosten

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