Patientenverfügungen: BGH Beschluss vom 17.3.2003
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2003 zu Patientenverfügungen aus: Kammerreport Hamm 3/2003, Seite 57
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.3.2003 zu Patientenverfügungen
Einwilligung des Betreuers zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen an Betreuten ist genehmigungspflichtig
Mit Beschluss vom 17. März 2003 -VII ZB 2/03 -hat der BGH entschieden, dass der Betreuer eines Patienten dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung unter Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen hat. Der Betreuer, der auf der Grundlage einer eindeutigen Patientenverfügung des komatösen Betreuten in die weitere lebenserhaltende oder lebensverlängernde Behandlung nicht einwilligen will, bedarf nach dem Beschluss des BGH der Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. Da der BGH den Zustimmungsvorbehalt des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich nicht aus § 1904 BGB ableitet, sondern im Wege richterlicher Rechtsfortbildung allgemein gültige Grundsätze formuliert, um den Grundrechten des betroffenen Patienten Geltung zu verschaffen, liegt die Schlussfolgerung nicht fern, dass der BGH den Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Vormundschaftsgerichts auch auf einen gewillkürten Vertreter des einwilligungsunfähigen Patienten (Krankheitsvertreter) erstrecken könnte, der auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung tätig wird (in diesem Sinne auch Kutzer, ZRP 2003, 213).
Der BGH scheint der Auffassung zu sein, dass der Wille des Patienten, der sich gegen lebenserhaltende Maßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt ausspricht, in dem „nur" eine irreversible Bewusstlosigkeit vorliegt, die Krankheit aber noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat, unbeachtlich bleiben muss.
Es dürfte sich empfehlen, die Beteiligten bei der Beurkundung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten darüber zu belehren, dass der in der Patientenverfügung geäußerte Wille möglicherweise nicht durchsetzbar sein wird.
Die weitere Diskussion der Entscheidung bleibt abzuwarten; das Eingreifen des Gesetzgebers ist angezeigt.
Letztes Update 26.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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