Pflichtbezugsblätter in der Notarauskunft – im Notarnetz mit BGBl.
NotarNet Newsletter vom 09.12.2010
Die NotarNet GmbH weist in ihrem aktuellen Newsletter auf den erleichterten Bezug der Veröffentlichungsblätter gemäß § 32 BNotO hin:
"Die in § 32 BNotO genannten Verkündungsblätter sind zunehmend elektronisch verfügbar. Teilweise erscheinen die Blätter bereits ausschließlich elektronisch, so beispielsweise das nordrhein-westfälische Justizministerialblatt. Notare können ab sofort in der Stammdatenverwaltung der Deutschen Notarauskunft diejenigen Verkündungsblätter, die durch den jeweiligen Herausgeber kostenfrei als Datei bereitgestellt werden, zum Versand an eine frei wählbare E-Mail-Adresse abonnieren. Hierbei handelt es sich derzeit um die folgenden Blätter:
- Gesetzblatt für Baden-Württemberg
- Die Justiz – Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg
- Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
- Bayerisches Justizministerialblatt
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
- Justizministerialblatt für das Land Brandenburg
- Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
- Hamburgisches Justizverwaltungsblatt
- Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
- Justizblatt Rheinland-Pfalz
- Amtsblatt des Saarlandes Teil I
Sobald weitere kostenfrei elektronisch verfügbare Blätter hinzutreten, wird die Bundesnotarkammer diese in ihren Dienst aufnehmen und darüber in geeigneter Weise informieren.
Ist eine E-Mail-Adresse gespeichert, versendet die Bundesnotarkammer jeweils unverzüglich nach dem Erscheinen einer neuen Ausgabe diese im PDF-Format an die eingegebene Adresse. Das Menü zum Abonnement der Blätter findet sich in der Stammdatenverwaltung der Deutschen Notarauskunft (www.notar-intern.de) nach Eingabe der Zugangsdaten unter „Aktionen/Pflichtbezugsblätter abonnieren“. Ihre Zugangsdaten sind mit denen für das Zentrale Vorsorgeregister identisch.
Im Rundschreiben Nr. 10/2010 vom 01.04.2010 hat die Bundesnotarkammer die Anforderungen an den elektronischen Bezug von Pflichtpublikationen behandelt. Um § 32 BNotO zu erfüllen, dürfte es danach insbesondere regelmäßig erforderlich sein, die als Datei erhaltene Publikation im Notariat zu speichern.
Teilnehmer des Notarnetzes können in der Stammdatenverwaltung der Deutschen Notarauskunft auch das Bundesgesetzblatt Teil I ohne Zusatzkosten zum elektronischen Bezug abonnieren. Die NotarNet GmbH bezieht die entsprechenden PDF-Dateien unmittelbar von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH. Die Abonnentenversion der Datenbank Bundesgesetzblatt online ist ebenfalls ab sofort aus dem Notarnetz frei und ohne Eingabe von Zugangsdaten zugänglich. Dort kann das Bundesgesetzblatt Teil I und II im Volltext durchsucht, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Um die Datenbank zu nutzen, betätigen Sie auf der Seite www.bundesgesetzblatt.de die Schaltfläche >login unterhalb der Überschrift Abonnentenversion."
Letztes Update 10.12.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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