Pflichtpublikationen im Sinne von § 32 BNotO über das Internet
Bezug von Pflichtpublikationen im Sinne von § 32 BNotO über das Internet
Bezug von Pflichtpublikationen im Sinne von § 32 BNotO über Internet
Die 86. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer hat folgende Leitlinien über den Bezug von
Pflichtpublikationen im Sinne von § 32 BNotO über das Internet bestätigt:
1. Nach der Gesetzesbegründung zu § 32 BNotO soll auch ein Bezug der Pflichtexemplare als Mikrofilm oder auf anderen Datenträgern, welche die gleiche Aktualität besitzen, zulässig sein. Folglich stellt auch der Abruf aus dem Internet eine zulässige Form des Bezuges dar, soweit hierdurch neben der Richtigkeit und Vollständigkeit des zur Verfügung gestellten Textes auch die fortlaufende Aktualisierung gewährleistet ist.
2. Bei einem Bezug der Pflichtpublikationen über das Internet wird man jedoch zusätzlich einen Ausdruck oder eine Speicherung der Daten auf CD-Rom, Disketten oder der Festplatte verlangen müssen, damit der Notar seiner aus § 32 BNotO erwachsenden Aufbewahrungsverpflichtung nachkommen kann.
Die näheren Begründungen zu diesen Leitlinien sind in dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 27/2003 vom 25. Mai 2003 niedergelegt, das bei der Geschäftsstelle der Notarkammer Hamm angefordert werden kann.
Letztes Update 26.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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