Rechtsweg gegen Ablehnung notarieller Tätigkeit
Beschwerdeverfahren nach dem FamFG
Als Rechtsweg gegen die Ablehnung einer notariellen Amtstätigkeit ist das Beschwerdeverfahren nach § 58 ff FamFG (i.V.m. § 15 Abs. 2 BNotO, § 54 Abs. 2 BeurkG) eröffnet. In den - nicht häufig vorkommenden - Fällen der Ablehnung einer Amtstätigkeit empfiehlt Notar Dr. Struppi in der Zeitschrift Notar 6/2010 Kolleginnen und Kollegen, einen Beschluss nach den § 38 ff FamFG zu erlassen und den Beteiligten bekanntzugeben. Der Lauf der Beschwerdefrist von einem Monat wird mit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses in Gang gesetzt, § 63 FamFG.
Hilft der Notar einer Beschwerde nicht ab, muss er sie dem zuständigen Beschwerdegericht vorlegen, also der Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
Letztes Update 12.08.2010 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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