Reform des GmbH Rechts (MoMiG)
Bericht über die Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses am 23.01.2008
In der gestrigen Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des GmbH Rechts (MoMiG) haben mehrere Sachverständige betont, dass der von der Bundesregierung vorgeschlagene Verzicht auf die notarielle Beurkundung bei der Gesellschaftsgründung die eigentlich zu begrüßenden Ziele der Bundesregierung konterkarieren würde. Die Einführung einer Mustersatzung und der Verzicht auf den Sachverstand der Notarinnen und Notare würde weder zu schnelleren noch zu kostengünstigeren GmbH-Gründungen führen.
Der Präsident der Bundesnotarkammer, Dr. Götte, wies darauf hin, dass der Regierungsentwurf insgesamt ein gelungenes Reformvorhaben darstelle. Er weise allerdings in der technischen Umsetzung Schwächen auf. Dr. Götte machte die Abgeordneten darauf aufmerksam, dass die Beurkundung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Gründungsprotokolls inklusive Vollzug geringere Notargebühren verursache, als die Unterschriftsbeglaubigung bei der von der Bundesregierung favorisierten Mustersatzung.
Prof. Dr. Peter Ries, Richter am Amtsgericht Charlottenburg (Handelsregister) und Professor an der FH für Verwaltung und Rechtspflege Berlin wies darauf hin, dass Gesellschaftsgründer auch nach den Vorstellungen der Bundesregierung bei Verwendung der Mustersatzung einen Notar (zur Unterschriftsbeglaubigung und zur elektronischen Einreichung beim Handelsregister) aufsuchen müssen. Von einem Beschleunigungseffekt könne daher nicht gesprochen werden. Auch sei keine Kostenersparnis zu verzeichnen. Zudem sei das deutsche Gesellschafts- und Firmenrecht so kompliziert, dass der Verzicht auf notarielle Beratung nur zu einer Verlagerung von Streitigkeiten auf die Zivilprozessabteilungen und - wegen der zu erwartenden Zwischenverfügungen - zu verzögerten Eintragungen im Handelsregister führen würde.
Dem schloss sich der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Goette an. Notarinnen und Notare sorgten als Organ der vorsorgenden Rechtspflege von vorneherein dafür, dass Fehler im Anmeldeverfahren vermieden werden. Ohne notarielle Beratung und notarielle Anmeldung zum Handelsregister müssten sich Gesellschaftsgründer zukünftig unmittelbar mit dem Handelsregister auseinandersetzen.
Den Stellungnahmen der Sachverständigen lassen sich eine Vielzahl weiterer rechtlicher und praktischer Probleme entnehmen, die durch den Verzicht auf die notarielle Beurkundung entstehen.
Prof. Dr. Peter Jung, Universität Basel, Juristische Fakultät wies darauf hin, dass die GmbH ein Vorbild im Schweizer Recht sei und in der Schweiz nicht nachvollzogen werden könne, warum dieses Erfolgsmodell (wohl als "Überreaktion" auf die englische Limited) im Moment derartig kritisiert werde.
Letztes Update 24.01.2008 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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