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Schiedsrichter NotarDer Notar als Schiedsrichter von Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Klaus-R. Wagner, WiesbadenRechtsanwalt und Notar Dr. iur. Klaus - R. WAGNER, Wiesbaden* Der Notar als Schiedsrichter**I. Einleitung Nachdem die BNotK für außergerichtliche Streitbeilegungstätigkeit durch Notare eine Güteordnung vorgeschlagen hat,1) hat sie sich nunmehr der Möglichkeit schiedsrichterlicher Tätigkeit durch Notare angenommen. Gemäß § 8 Abs. 4 BNotO ist es dem Notar gestattet, als Schiedsrichter tätig zu sein.2) Dies hat den notariellen Berufsstand bewogen, sich dieses Themas auf zweierlei Weise anzunehmen: -Die Bundesnotarkammer (BNotK) hat auf ihrer Vertreterversammlung am ....... 2000 eine Schiedsvereinbarung3) mit Verfahrens-und Kostenvereinbarung beschlossen, die es dem Notar ermöglichen soll, als Einzel-Schiedsgericht oder als Mitglied eines 3-er Schiedsgerichtes tätig zu werden.4) Notare können z.B. in Urkunden durch dort beurkundete Schiedsklauseln5) oder die vorgenannte Schiedsvereinbarung ein sog. ad hoc-Schiedsgericht vorsehen, wenn die Parteien bei der Einleitung des Schiedsverfahrens, bei der Bildung des Schiedsgerichtes und bei der Durchführung des Schiedsverfahrens auf die Mitwirkung einer Schiedsrichterorganisation nicht zurückgreifen wollen.6) Die von der BNotK vorgeschlagene Schiedsvereinbarung nebst Verfahrens-und Kostenvereinbarung soll es den Parteien ersparen, den Ablauf des Schiedsverfahrens selbst organisieren zu müssen. In einer Zeit, in der die staatliche Gerichtsbarkeit den Einzelrichter propagiert, liegt der notarielle Einzelschiedsrichter als Regelfall im Trend der Zeit. -Der Deutsche Notarverein als Zusammenschluss der Vereine des Nur-Notariats hat über seine Service-Gesellschaft DNotV GmbH einen Schlichtungs-und Schiedsgerichtshof (SGH) gegründet, der Nur-Notaren und Anwaltsnotaren offensteht.7) * www.raun-wagner.de ** Veröffentlicht in DNotZ 2000, 421 1) DNotZ 2000, 1; dazu Wagner ZNotP 2000, 18, 22 f. 2) Zur notariellen Schiedsrichtertätigkeit als Dienstleistung siehe Wagner ZNotP 2000, 214 3) Trittmann ZGR 1999, 340, 345: Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes in einem Vertrag nennt der Gesetzgeber in § 1029 ZPO „Schiedsvereinbarung". „Dies ist der Oberbegriff für die „Schiedsabrede", mit der die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes in einer selbständigen Vereinbarung verabredet wird, sowie für die „Schiedsklausel", die eine entsprechende Abrede in einer unselbständigen Vereinbarung voraussetzt." 4) BNotK DNotZ 2000, 401; siehe auch BNotK DNotZ 2000, 81, 82 5) Ein Beispiel ist bei Wagner in: von Heymann/Wagner/Rösler, MaBV für Notare und Kreditinstitute, 2000, Anlage .. § 13 nachzulesen 6) Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl. 1999, Rdn. 61; Trittmann ZGR 1999, 340, 359 ff. 7) ZNotP Beilage 1/200: Eylmann, Ein mutiger Schritt !, Seite 1; Wolfsteiner, Der Schlichtungs-und Schiedsgerichtshof deutscher Notare (SGH), Seite 2; Statut, Seite 6; Kostenordnung, Seite 10; Wegmann, Der Schlichtungsgedanke im Statut des SGH, Seite 11; DNotZ 2000, 81 Beim SGH handelt es sich um eine institutionelle Schlichtungs-und Schiedsgerichtsorganisation,8) die Beteiligten das Organisieren eines Schlichtungs-und Schiedsgerichtsgremiums und des/der bei diesen durchzuführenden Verfahren abnimmt. Während ein ad hoc-Schiedsgericht dann zweckmäßig sein dürfte, wenn die kooperationswilligen Parteien auf die Nähe des zielgenau für einen eventuellen Streit bestimmten Schiedsrichters Wert legen, wird ein institutionelles Schiedsgericht sich eher dann empfehlen, wenn Beteiligte diese Nähe nicht haben (z.B. weil sie unterschiedlichen Rechtskreisen angehören9)) oder nicht wünschen. Hinzu kommt, daß die unterschiedlichen Angebote eventuellen unterschiedlichen Befindlichkeiten Rechnung tragen können, die dann entstehen können, wenn (Anwalts-) Notare von den Möglichkeiten notarieller Schiedsrichtertätigkeit unabhängig vom Angebot des Deutschen Notarvereins Gebrauch machen wollen. Beide zuvor skizzierten Angebote notarieller Schiedsgerichtsbarkeit stehen mithin zueinander nicht in Konkurrenz, sondern sollen als Alternativen unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und beide - jedes Angebot für sich - eine bedenkenswerte Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit darstellen. Hinzu kommt, daß Parteien - wo gewünscht - z.B. selbst bestimmen können, ob sie auf freiwilliger Grundlage den SGH als Berufungsinstanz zum notariellen 1-Personen-Schiedsgericht gemäß dem Vorschlag der BNotK vereinbaren, einerlei ob es sich um Schiedsklagen handelt oder um schiedsgerichtliche Verfahren im Vollstreckungsgegenklageverfahren. Nachfolgend soll die von der BNotK verabschiedete Schiedsvereinbarung vorgestellt werden.10) II. Der Notar als Schiedsrichter Der Notar als Schiedsgericht bzw. Schiedsrichter übt keine Amtstätigkeit aus.11) Aber Schiedsrichtertätigkeit ist bekanntlich nicht exclusiv Notaren zugeordnet. Gegen eine exclusive Einordnung schiedsrichterliche Tätigkeit ausschließlich auf Notare als Amtsträger und die Einordnung notarieller schiedsrichterlicher Tätigkeit durch Notare spricht nicht zuletzt der internationale Vergleich, indem international - wie derzeit auch national - „arbitration" weder einer Berufsgruppe exclusiv zugeordnet wird noch hoheitlich eingeordnet wird. Zudem würde eine solche Festlegung unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit die Tätigkeit deutscher Notare als Schiedsrichter im Ausland in Frage stellen. Wenngleich es dazu keine offizielle Stellungnahme der BNotK gibt, hat sich immerhin der Ausschuss für außergerichtliche Streitbeilegung in der BNotK darauf verständigt, Schiedsrichtertätigkeit von Notaren im Unterschied zu außergerichtlicher Streitbeilegungstätigkeit12) nicht als Amtstätigkeit einzuordnen.13) Dies bedeutet für die Schiedsrichtertätigkeit von Notaren: 8) Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl. 1999, Rdn. 70 9) Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl. 1999, Rdn. 74; Trittmann ZGR 1999, 340, 359 ff. 10) Das Angebot des SGH ist außer in ZNotP Beilage 1/2000 in notar vier´99, Seite 115 ff. vorgestellt worden 11) Baumann in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG, § 8 BNotO Rdn. 23; Reithmann in: Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 24 Rdn. 21; Wagner ZNotP 2000, 18, 21 rechte Spalte; zur notariellen Schiedsrichtertätigkeit als Dienstleistung siehe Wagner ZNotP 2000, 214 . Dazu, daß man dies auch anders sehen könnte, Wagner ZNotP 2000, 18, 20 f. 12) Diese ist Amtstätigkeit: Reithmann in: Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 24 Rdn. 21 13) In diesem Sinne Wagner ZNotP 2000, 18, 21 rechte Spalte - Der notarielle Versicherungsschutz umfaßt auch diese Tätigkeit.14) -Keine Amtshaftung nach § 19 BNotO, sondern Vertragshaftung,15) weshalb deshalb der eine Schiedsrichtertätigkeit ausübende Notar seine Haftung vertraglich begrenzen kann. -Schiedsrichtervergütungen richten sich dann, wenn man keine Amtstätigkeit annimmt, nicht nach der KostO,16) so daß der Notar insoweit seine Vergütung frei vereinbaren kann. -Der Dienstaufsicht unterliegt der Notar bezüglich schiedsrichterlicher Tätigkeit nur insoweit, als er sein Verhalten außerhalb seines Amtes an den Kriterien des § 14 Abs. 3 BNotO ausrichten muß. -Eine schiedsrichterliche Tätigkeit erfolgt im Auftrag bzw. aufgrund Vertrages mehrerer Personen, so daß insoweit der Notar nicht bezüglich einer sich anschließenden Beurkundung einem Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG unterliegt.17) Denn es dürfte zweifelhaft sein, daß § 3 BeurkG auf unparteiische Tätigkeiten überhaupt anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 letzter HS BeurkG). III. Einsatz notarieller schiedsrichterlicher Tätigkeit - Beispiele Schiedsgerichte eignen sich insbesondere dort, wo eine besondere Sachkunde erforderlich ist.18) Als Beispiele für notarielle Schiedsgerichtsbarkeit können sich anbieten: 1. Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit Auf die damit verbunden Möglichkeiten weist Schiffer19) hin. Hier ist ein weites Betätigungsfeld, dessen sich der notarielle Berufsstand mit dem Angebot notarieller Schiedsgerichtstätigkeit annehmen kann. Ein Segment daraus ist u.a. das private Baurecht. Auf den Notar als Schiedsrichter bei der Bereinigung von Baustreitigkeiten wurde diesseits bereits an anderer Stelle hingewie 20) sen. 2. Gesellschaftsrecht Eine Schiedsfähigkeit ist auch bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten gegeben. Dies gilt bei Vereinen und Personengesellschaften und dürfte auch bei Kapitalgesellschaften gelten: So hat zwar der II. Senat des BGH noch in seiner Entscheidung vom 29.03.199621) zum alten Schiedsverfahrensrecht iudiziert, die §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG seien auf Ent 14) Neue allgemeine Versicherungsbedingungen DNotZ 1995, 721, 733; a.A. Reithmann in: Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 24 Rdn. 21 15) Reithmann in: Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 24 Rdn. 21 16) Reithmann in: Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 24 Rdn. 21 17) Wagner ZNotP 2000, 18, 21 18) Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3 Aufl. 1999, Rdn. 9; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl.1990, Rdn. 3 19) Schiffer, Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, 1999 20) Wagner FS f. Vygen, 1999, S. 441 = ZNotP 1999, 22; ders. BB 1997, 58 f.; zum Schiedsgericht in Bausachen siehe auch Mandelkow, Chancen und Probleme des Schiedsgerichtsverfahrens in Bausachen, 1995; 21) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278; dazu Lüke/Blenske ZGR 1998, 253 m.w.N. scheidungen privater Schiedsgerichte bei Kapitalgesellschaften22) nicht anwendbar.23) Es handelte sich seinerzeit um eine Beschlußanfechtung bei einer kleinen GmbH. Der BGH24) verneinte die Schiedsfähigkeit im wesentlichen mit nachfolgender Begründung. Gleicht man jedoch an dieser BGH-Rechtsprechung die „Angebote" notarieller Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der von der BNotK vorgeschlagenen Schiedsvereinbarung und dem Angebot des SGH einmal ab, so fällt folgendes auf: -Eine Entscheidung über Beschlußmängelstreitigkeiten wirke auch gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane, auch wenn sie am Verfahren nicht teilgenommen hätten. Durch Konzentration vor einem Landgericht (§ 246 Abs. 3 Satz 3 AktG) würden widersprechende Entscheidungen vermieden.25) Dies ist aber auch dann sichergestellt, wenn im Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Notar namentlich als Schiedsrichter26) oder die Institution des SGH benannt ist. -Die Regelung der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG beruhe auf dem Vertrauen des Gesetzgebers, die Entscheidung werde durch von den „Parteien unabhängige, unparteiliche staatliche Richter in einem streng förmlichen Verfahren ausschließlich nach Gesichtspunkten objektiver Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses getroffen27)". Dies ist jedoch auch bei einem notariellen Schiedsgericht sichergestellt, einerlei, ob bei dem notariellen 1-Personen-Schiedsgericht, oder bei dem notariellen Kollegial-Schiedsgericht z.B. des SGH. Zwar sind die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Amtspflichten des Notars (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) nicht direkt heranzuziehen, weil mit der h. M. die Schiedsrichtertätigkeit keine Amtstätigkeit ist,28) aber „er hat sich durch sein Verhalten ..... (auch) außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht wird, würdig zu zeigen......... Er hat ..... insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu vermeiden" (§ 14 Abs. 3 BNotO). Das Argument, ein von einer Partei benannter und vergüteter Schiedsrichter könne sich, anders als ein unabhängiger Richter, gegenüber der benennenden Partei verpflichtet fühlen,29) paßt folglich beim notariellen Schiedsgericht bereits aus zwei Gründen nicht: Zum einen wegen der zuvor angesprochenen Pflicht des Notars zur Unparteilichkeit auch außerhalb seiner Amtstätigkeit und zum anderen, 22) Zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bei der Rechtsform des Vereins BGH 28.05.1979 -III ZR 18/77, NJW 1979, 2567; Trittmann ZGR 1999, 340, 350 23) Daher schlagen Casper/Risse ZIP 2000, 437 vor, in notariellen Satzungen Mediationsklauseln aufzunehmen, die sie für unbedenklich halten 24) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 25) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 285 26) Wegen § 7 Nr. 1 BeurkG wird von Eylmann in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG, 2000, § 7 BeurkG Rdn. 8 die Auffassung vertreten, die Selbstbenennung des Notars in „seiner" Urkunde als Schiedsrichter führe für den Notar zu einem „rechtlichen Vorteil" und sei daher unzulässig. Staudinger/Reimann, BGB, 5. Buch 1996, § 2198 Rdn. Rdn. 3 hat zu dem in § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB verwandten Begriff des „Dritten" vertreten, dies könne nicht der Urkundsnotar selbst sein; es soll folglich dort auch kein Fremdbestimmungsrecht des Urkundsnotars bestehen (Ähnlich Stockebrand in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 1998, Kap. 11 Rdn. 36). Diese für § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB vertretbare Besonderheit, die mit dem dort vorhandenen Begriff des „Dritten" zusammenhängt, ist aber nicht dahingehend verallgemeinerungsfähig, deshalb könne der Notar auch im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung kein Fremdbenennungsrecht für einen anderen Notar als Schiedsrichter ausüben. Für eine solche Verallgemeinerung fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. 27) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 286 28) S.o. FN 11 29) Lüke/Blenske ZGR 1998, 253, 268 weil der notarielle Einzelschiedsrichter - anders als beim privaten 3-er Schiedsgericht -nicht von einer Partei benannt wird, sondern entweder bereits in der Satzung benannt worden ist, oder von den Streitparteien gemeinsam bzw. durch den Präsidenten einer Notarkammer (einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) benannt wird.30) Auch für die Mitglieder eines notariellen Kollegialgerichts des SGH können die Beteiligten vorab in ihrer Schiedsklausel auf jedes eigene Benennungsrecht für einzelne Schiedsrichter verzichten. Parteien eines notariellen Schiedsgerichtes müssen mithin keiner Entscheidung eines Schiedsgerichtes unterworfen sein, dessen Zusammensetzung auf dem Willen nur eines Teils der von ihr betroffenen Personen beruht.31) Insoweit ist folglich eine andere Situation als beim privaten Schiedsgericht mit einem Schiedsrichterbenennungsrecht von Beteiligten gegeben, für welches Lüke/ Blenske meinen, ein im eigentlichen Sinne neutraler Schiedsrichter, der von den Parteien bestimmt werde, sei nicht denkbar.32) Die Konzeptionen des hier vorgestellt notariellen Schiedsgericht auf Vorschlag der BNotK bzw. des Deutschen Notarvereins hatten Lüke/ Blenske bei ihrer Aussage allerdings nicht vor Augen. Wenn jedoch an anderer Stelle Lüke/Blenske im Hinblick auf besagte BGH-Entscheidung meinen, es sei nicht als bedenklich anzusehen, daß ein Schiedsverfahren kraft allseitiger Einigkeit zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft auch über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes vereinbart werden könne,33) so trägt dem das notarielle Schiedsgericht ohne einseitiges Benennungsrecht einer Partei Rechnung. Auch Trittmann erachtet eine Schiedsfähigkeit bei Beschlußmängelstreitigkeiten in Kapitalgesellschaften als zulässig, wenn eine neutrale Besetzung des Schiedsgerichtes gegeben sei.34) -Der Schiedsspruch eines privaten Schiedsgerichtes habe die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils nur unter den Parteien (§ 140 ZPO a.F. = § 1055 ZPO n. F.), woran auch das Schiedsverfahrensneuregelungs-Gesetz nichts geändert habe.35) Zunächst einmal verweist der BGH selbst darauf, daß der Gesetzgeber des Schiedsverfahrensneuregelungs-Gesetzes die Rechtskrafterstreckung privater Schiedssprüche auf nicht verfahrensbeteiligte Dritte der Rechtsprechung habe überlassen wollen.36) Die Rechtsprechung hat dazu bezgl. des Schiedsverfahrensneuregelungs-Gesetzes noch nicht entschieden. Hinzu kommt, daß der BGH die Schiedsfähigkeit i. S. Beschlußmängelstreitigkeiten nur für ein privates dreiköpfiges Schiedsgericht verneint hat, bei welchem jede Partei das Recht der Benennung eines eigenen Schiedsrichters hatte. Er hat auf Probleme bei der Auswahl der Schiedsrichter für das weitere Verfahren und den daraus folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Konstituierung des Schiedsgerichtes hingewiesen.37) Dieses Problem stellt sich bei einem notariellem Ein-Personen-Schiedsgericht nicht, wenn die Person des notariellen Schiedsrichters in der Satzung bereits benannt ist. Dieses Problem stellt sich auch nicht bei einem aus 3 Notaren bestehenden Schiedsgericht des SGH, wenn die Schiedstätigkeit von einem Spruch 30) So ähnlich ebenfalls Trittmann ZGR 1999, 340, 353 bzw. 354 31) Lüke/Blenske ZGR 1998, 253, 268 32) Lüke/Blenske ZGR 1998, 253, 279 33) Lüke/Blenske ZGR 1998, 253, 299 34) Trittmann ZGR 1999, 340, 349 35) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 286 36) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 286 37) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 287 körper des SGH wahrgenommen wird,38) ohne daß einzelnen Parteien ein Benennungsrecht für einzelne Schiedsrichter gewährt wird.39) Auf das hier vorgestellte notarielle Schiedsgericht der BNotK - ähnliches gilt für die Schiedstätigkeit durch einen Spruchkörper des SGH mit ausgeschlossener Schiedsrichterbennungsmöglichkeit der Gesellschafter - ist die Entscheidung des BGH40), die eine Schiedsfähigkeit bei Beschlußmängelstreitigkeiten verneint, nicht übertragbar. 3. Erb-und Familienrecht Wenn für Streitigkeiten zu Lebzeiten ein Schiedsgericht vereinbart wurde, dann geht deren Wirkung im Todesfall auf Erben des Erblassers über.41) Aber auch unabhängig davon können Beteiligte auf freiwilliger Basis untereinander vereinbaren, Erbrechtsstreitigkeiten - ob mit oder ohne vorangegangene außergerichtliche Streitbeilegung - durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Dies kann folglich auch ein notarielles Schiedsgericht sein. Auch familienrechtlicher Unterhalt42) oder eine Vereinbarung über vermögensrechtliche bzw. güterrechtliche Ansprüche43) können z.B. zum Gegenstand einer Schiedsvereinbarung und damit eines Schiedsgerichtes gemacht werden, folglich auch eines notariellen Schiedsgerichtes. Folglich können vor einem solchen Schiedsgericht auch Abänderungsklagen geführt werden.44) IV. Notarielle Schiedsvereinbarung: Vorschlag der BNotK Diese geht davon aus, daß Beteiligte einer notariellen Urkunde mittels einer - hier vorgeschlagenen - Schiedsklausel45) unter Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht vereinbaren. Insoweit ist zunächst der notarielle Bezug nur dadurch hergestellt, als diese Schiedsklausel sich aus einer notariellen Urkunde ableitet. Damit ist jedoch nicht zwingend vorgegeben, daß Schiedsrichter auch ein Notar sein müßte. Aber die Beteiligten können sich gemeinsam unter I. § 2 Abs. 2 auf einen oder mehrere namentlich bereits zu benennende Notare bereits in der Schiedsvereinbarung oder aufgrund II. § 2 Abs. 3 der Verfahrensvereinbarung einigen, je nachdem welche Alternative sie in I. § 2 Abs. 1 gewählt haben. Ein weiterer notarieller Bezug ist das Benennungsrecht des Präsidenten der für den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens zuständigen Notarkammer (II. § 2 Abs. 2 und Abs. 4). Diese Benennung kann sich auf einen Notar beziehen, sie muß es aber nicht. Unter III. § 5 wird vorgeschlagen, seitens des Schiedsgerichtes die Gebühren abhängig von Streitwerten zu ermitteln. III. § 5 Abs. 2 könnte wie folgt ausgefüllt werden: 38) Dies ist in § 7 Abs. 2 Statut SGH der Regelfall 39) Diese nach § 7 Abs. 2 Statut SGH denkbare Möglichkeit kann in der Satzung einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn man sich z.B. auf ein Schiedsgericht des SGH dort geeinigt hätte 40) BGH 29.03.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 41) BGH 28.05.1979 -III ZR 18/77, NJW 1979, 2567 42) BGH 03.12.1986 - IVb ZR 80/85, NJW 1987, 651; z. B. auch mitgeteilt im Sachverhalt zu BFH 09.05.1996 - III R 224/96, NJW 1997, 542 43) BGH 03.12.1986 - IVb ZR 80/85, NJW 1987, 651; gegen Schiedsfähigkeit von Auseinandersetzungen um den Versorgungsausgleich BGH 01.06.1988 -IV b ZB 132/85, NJW-RR 1988, 1090 44) BGH 03.12.1986 - IVb ZR 80/85, NJW 1987, 651 45) I.§1Abs.1 „Bis zu einem Streitwert von € 5.000, --beträgt die Gebühr für Verfahren vor einem Einzelschiedsrichter € 750, --. Die Gebühr erhöht sich
Tabellarisch könnte dies dann wie folgt aussehen: Und III. § 7 Abs. 2 könnte lauten:
„Bis zu einem Streitwert von € 5.000, --beträgt die Pauschale € 250, --. Sie erhöht sich für höhere Streitwerte um 1 % der Gebühr nach § 5 und beträgt höchstens € 6.000, --. Wird das Verfahren in der Einigungsphase beendet, fällt die Pauschale nur in halber Höhe an." In III. § 7 Abs. 4 Nr. 3 kann z.B. ein Tagegeld von € 100, --und in III. § 8 Abs. 2 eine Verdienstausfallentschädigung von € 500, --vorgesehen werden. Dies sind nur Vorschläge. Statt dessen kann man sich betragsmäßig auch an der BRAGO oder der DIS-Schiedsgerichtsordnung und die dortige Honorartafel anlehnen46) oder eine ganz individuelle Vereinbarung treffen. V. Vorteile notarieller Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber staatlicher Gerichtsbarkeit Die Diskussion um die Justizreform ist für das Rechtspublikum alles andere als ermutigend. Der Einzelrichter soll zum Regelfall werden, ohne daß erkennbar wird, wie sich dies auf die Beschleunigung von Verfahren und die Kompetenz entscheidender Richter auswirken soll. Die Routine und Sachkompetenz spezialisierter Richter und Gerichte kommt in den Vorschlägen zur Justizreform nicht vor. Es gäbe dazu viel zu sagen, doch ist dies nicht der Platz dazu. Die Unterschiede zur staatlichen Gerichtsbarkeit werden deutlich, wenn die Vorteile nachfolgender notariellen Tätigkeit angesprochen werden, die nicht nur eine attraktive Alternative zur ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellen, sondern zudem sofort umsetzbar sind, ohne weitere gesetzgeberische Maßnahmen -erst recht nicht der Justizreform -abwarten zu müssen: Streitvermeidung und notarielle Urkunde Zum Zwecke der Streitvermeidung können Parteien können vorab in notariell beurkundeten Verträgen, Satzungen und sonstigen Vereinbarung unter Einschaltung eines sachkundigen, von ihnen gemeinsam ausgewählten, Notars mit dessen Hilfe Risikominimierung betreiben. Dies erfolgt durch notarielle Klärung des Sachverhaltes und des Willens der Beteiligten nebst Wiedergabe des Willens der Beteiligten in eindeutiger Weise, durch auftragsgerechte, zweckmäßige und rechtlich zuverlässige Gestaltung von Vereinbarungen, durch umfassende, ausgewogene und interessengerechte Vertragsgestaltung und durch die Beweisfunktion der Urkunde. Streitbeilegung und notarielle Güteordnung Zum Zwecke der Streitbeilegung können Parteien vorab in notariell beurkundeten Verträgen, Satzungen und sonstigen Vereinbarung unter Einschaltung eines sachkundigen, von ihnen gemeinsam ausgewählten, Notars mit dessen Hilfe festlegen lassen, welche Streitlösungsmechanismen für den Fall auftretender Konflikte greifen sollen und wer diese „managen" soll. Die Parteien können sich mit notarieller Hilfe einer vorab vereinbarten außer-/ vorgerichtlichen Streitbeilegung „unterwerfen", wozu mit der notariellen Güteordnung zudem eine Verfahrensordnung an die Hand gegeben wird.47) Vergleiche bzw. Abschlußvereinbarungen in außergerichtlichen Streitbeilegungs-oder in Schiedsgerichtsverfahren können notariell beurkundet werden und zwecks Absicherung des Vereinbarten mit einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfungklausel versehen werden. 46) Abgedruckt bei Schiffer, Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, 1999, Seite 214 ff. 47) DNotZ 2000, Streitentscheidung und notarielles Schiedsgericht Zum Zwecke der Streitentscheidung können Parteien vorab in notariell beurkundeten Verträgen, Satzungen und sonstigen Vereinbarung unter Einschaltung eines sachkundigen, von ihnen gemeinsam ausgewählten, Notars mit dessen Hilfe festlegen lassen, wie Konflikte durch ein notarielles Schiedsgericht beigelegt wird, wenn die vorgenannten Schritte nicht ausreichten, eine Streitentscheidung zu vermeiden. Mit der von der BNotK vorgeschlagenen Schiedsvereinbarung, Verfahrens-und Kostenvereinbarung einerseits und dem Pendant des SGH anderseits ist den Beteiligten die Organisation eines Schiedsgerichtsverfahrens abgenommen worden. Beteiligte eines anstehenden Schiedsgerichtsverfahrens können auf die dargestellte Weise sicherstellen, daß ein oder mehrere notarielle Schiedsrichter, die auf dem streitgegenständlichen Gebiet kompetent sind, ihren Fall entscheiden, ohne auf eigenen anwaltlichen Beistand verzichten zu müssen. Es erfolgen keine Einengungen durch Zuständigkeitsfragen und statt vor einzuleitenden Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten u.U. teure Gutachter bemühen zu müssen, kann bei solchen Schiedsgerichtsverfahren der Betreffende statt als Gutachter als Schiedsrichter mit eingeschaltet werden. Neben die Kompetenzsicherung des Schiedsrichters bzw. Schiedsgerichtes tritt der Vorteil der Vertraulichkeit von Schiedsgerichtsverhandlungen und die Vermeidung langer sowie zeitaufwendiger und teurer Instanzenzüge. VI. Fazit Notarielle Schiedsgerichtsbarkeit schließt nahtlos an notarielle außergerichtliche Streitvermeidung und Streitbeilegung an. Alle drei Komponenten sind ein notarielles Dienstleistungsangebot,48) in das notarielle Betreuung und Beurkundung sinnvoll mit eingebunden sind. Notarielle Schiedsgerichtsbarkeit ist sofort umsetzbar und nicht von Diskussionen und Ergebnissen der Justizreform abhängig. Sie ist aber nicht nur eine Alternative zu staatlicher Gerichtsbarkeit, sondern zugleich ein Beitrag zur Rechtspflegeentlastung.49) 48) Wagner ZNotP 2000, 214 49) Wagner DNotZ 1998, 34*, 76*
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