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Umsatzsteuerpflicht von verauslagten Kosten für das elektronische Handelsregisteraus: Rundschreiben der Notarkammer Frankfurt am Main 4/2005, Seite 14Umsatzsteuerpflicht von verauslagten Kosten für das elektronische HandelsregisterDie Bundesnotarkammer hat auf Anfrage, ob verauslagte Gebühren für das elektronische Handelsregister – und auch für das ZVR – bei der Weiterberechnung gegenüber den Kostenschuldnern der Umsatzsteuer unterliegen wie folgt geantwortet. "Für die verauslagten Handelsregisteranmeldungsgebühren und im Übrigen auch für die verauslagten Gebühren für die Meldung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer fällt keine Umsatzsteuer an. Bei der Frage, ob verauslagte Registergebühren umsatzsteuerlich als durchlaufender Posten anzusehen sind und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen, kommt es nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG darauf an, ob es sich bei der Registeranmeldung für den Klienten um eine umsatzsteuerliche Leistung des Notars handelt, die dieser "im Namen und für Rechnung" des Klienten erbringt. Bei der Auslegung der Worte "im Namen und für Rechnung" wird seit geraumer Zeit darauf abgestellt, ob derjenige, der eine Gebühr letztlich tragen soll (d. h. in den angesprochenen Fällen der Klient), nach der einschlägigen Gebührennorm zumindest auch Gebührenschuldner ist (vgl. Heidner in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 10 UStG Rn. 47 a. E. unter Hinweis auf BFH BStBl. III 67, 719). Die Besonderheit der Grundbuchabrufgebührenverordnung im Vergleich zu anderen verauslagten Gerichtskosten besteht darin, dass der Notar, nicht aber der Klient, Gebührenschuldner ist. Eine gewisse Unruhe ist durch die Entscheidung des BayObLG vom 27.10.2004 in die Diskussion gekommen, da das Gericht die Auffassung vertreten hat, die Grundbuchabrufgebühr sei als durchlaufender Posten zu verstehen. Der Begriff "durchlaufender Posten" wurde in der Entscheidung aber wohl -etwas unglücklich -in einem untechnischen, d. h. jedenfalls nicht im umsatzsteuerlichen Sinne verwendet. Da der Klient in dem angesprochenen Fall die Gebühr nicht selbst schuldet, sondern der Notar gegenüber dem Register alleiniger Gebührenschuldner ist, kann man die Begleichung der Grundbuchabrufgebühr durch den Notar nicht als Leistung "im Namen" des Klienten verstehen. Folglich wird diese Zahlung nicht als umsatzsteuerlicher durchlaufender Posten behandelt. Ergo unterliegt sie der Umsatzsteuer. Diese Ansicht hat uns kürzlich die Finanzverwaltung bestätigt. Anders ist dies sowohl bei den verauslagten Handelsregistergebühren als auch bei den Gebühren des ZVR. Bei den Gebühren für das ZVR besteht nicht das Problem, welches bei den Grundbuchabrufgebühren durch die alleinige Kostenschuldnerschaft des Notars entsteht. Vielmehr ist nach der Gebührensatzung des ZVR auch der Klient Kostenschuldner, so dass diesem die Gebühr als umsatzsteuerlicher durchlaufender Posten berechnet werden kann. Ähnlich ist es im Übrigen aus den genannten Gründen auch bei den verauslagten Handelsregistergebühren. Hier gelten die Regeln der Kostenordnung zur Gebührenschuldnerschaft, denn die Handelsregistergebührenverordnung enthält diesbezüglich keine besonderen Regeln. Da also auch die Klienten als Veranlasser der Anmeldung Gebührenschuldner sind, finden die vorstehend angesprochenen Maßstäbe Anwendung."
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