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Vorsorgen durch VorsorgevollmachtBürgerinnen und Bürger können seit dem 1. 3. 2005 ihre
Vorsorgevollmacht über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post an das Zentrale
Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden. Die Eintragung im
Register hilft, Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall zu finden.
Warum vorsorgen? Durch eine Vorsorgevollmacht können Bürgerinnen und Bürger
einen anderen Menschen bevollmächtigen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn
sie durch Unfall, Krankheit oder Alter zu einem späteren Zeitpunkt dazu selbst
nicht mehr in der Lage sein sollten. Wurde für einen solchen Fall niemand bevollmächtigt, muss das Vormundschaftsgericht für den betroffenen Menschen einen Betreuer bestellen. Die Gerichte haben häufig Schwierigkeiten festzustellen, ob ein Betreuungsbedürftiger eine Vorsorgevollmacht verfasst hat. Jetzt können sie das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer jederzeit online abfragen und so klären, ob Informationen über eine Vorsorgevollmacht eingetragen sind. Im Frühjahr 2007 wurde die 500.000 Vollmacht registriert. Derzeit kommen monatlich im Durchschnitt etwa 12.000 Meldungen hinzu. Täglich erreichen die Bundesnotarkammer bis zu 440 Anfragen von den Gerichten. Schon in knapp 5000 Fällen konnte das Register helfen und den Vormundschaftsgerichten Daten zur Verfügung stellen. Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, Tel.: 01805 35 50 50 (0,12 € / Min.). Der Jahresbericht des Zentralen Vorsorgeregisters ist unter www.bnotk.de veröffentlicht. Ausführliche Informationen zum derzeit geltenden Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht sind auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/enid/Ratgeber/Betreuungsrecht_kh.html erhältlich. Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden sind die Betreuungs- und die Patientenverfügung: Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine
andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in
der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der
Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht. Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht und der
Betreuungsverfügung ist die so genannte Patientenverfügung. Mit einer
Patientenverfügung können Wünsche zur Behandlung für den Fall geäußert
werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund
von Bewusstlosigkeit, vorliegt.
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