Zugang zum Anwaltsnotariat
Gesetzentwurf des Bundesrates zur Neuregelung
Der Bundesrat hat am 5. April 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat in den Bundestag eingebracht (
BT-Drs. 16/4972 vom 5.4.2007). Es ist derzeit nicht absehbar, ob die Neuregelung dieses Jahr in Kraft tritt.
Nach § 6 Abs.3 BNotO-E wird sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers richten, wobei die fachliche Eignung des zukünftigen Anwaltsnotars regelmäßig durch das Ergebnis des 2. Staatsexamens und das Ergebnis der nachfolgend beschriebenen, neuen notariellen Fachprüfung belegt wird. Der Gesetzentwurf sieht eine Gewichtung zwischen 2. Staatsexamen und notarieller Fachprüfung von 40% zu 60 % vor.
Die notarielle Fachprüfung soll aus aus sechs Klausuren und einem mündlichen Teil bestehen. Die schriftliche Prüfung soll nach § 7a Abs. 6 BNotO-E mit einem Anteil von 75% und die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 25% gewichtet werden. Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine kostendeckende Gebühr erhoben werden, deren Höhe derzeit noch nicht feststeht.
An der fünfjährigen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 BNotO soll auch zukünftig festgehalten werden, vergl. § 6 Abs. 2 BNotO-E, wobei der Gesetzentwurf eine fünfjährige hauptberufliche Anwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber vorsieht.
Zurecht hält der Entwurf auch an der dreijährigen örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO fest, wobei der Anwaltsberuf nach § 6 Abs. 2 BNotO-E mindestens drei Jahre im Landgerichtsbezirk ausgeübt werden muss, während das Gesetz derzeit auf den Amtsbereich (Amtsgerichtsbezirk) abstellt.
Nach dem Entwurf ist weitere Voraussetzung für die Bestellung zum Notar eine 160 Stunden umfassende Praxisausbildung bei einem Notar, der durch die Notarkammer des Bezirks bestimmt wird, für den der Rechtsanwalt sich bewirbt. Die Praxisausbildung kann auf 80 Stunden verkürzt werden, wenn der Bewerber vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von den Notarkammern oder den Berufsorganisationen durchgeführten Praxislehrgängen nachweist.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Notarkammer an Ihrem Wohnort gern zur Verfügung.
Letztes Update 26.09.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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