Zugang zum AnwaltsnotariatDie Notarkammern des Anwaltsnotariats haben sich mit dem Ziel der Sicherung der bisherigen Qualität und der Verbesserung der Chancengleichheit unter den Bewerbern um eine Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat bemüht. Im Frühjahr 2007 hat der Bundesrat dann den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung in den Bundestag eingebracht. Der Deutsche Bundestag verabschiedete die Reform des Zugangs zum Anwaltsnotariat am 12.02.2009 in abschließenden Lesungen. Grundlage der zweiten und dritten Lesung war die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 11.02.2009. Das Gesetz ist am 02.04.2009 verkündet worden. 1. Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt einerseits voraus, dass der Rechtsanwaltsberuf mindestens fünf Jahre im nicht unerheblichen Umfang für verschiedene Auftraggeber ausgeübt worden ist und andererseits, dass der Kandidat mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich, also dem Amtsgerichtsbezirk nach § 10a BNotO, in dem die Notarstelle zu besetzen ist, ausgeübt worden ist. 2. Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt das Bestehen einer notariellen Fachprüfung voraus. Der erste, im Jahr 2010 begonnene, Prüfungsdurchgang ist bereits abgeschlossen. Die Termine der kommenden Prüfungskampagnen werden durch das "Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer" veröffentlicht. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt. Eine bestandene Prüfung kann frühestens nach drei Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses mit dem Ziel der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. 3. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung des zweiten Staatsexamens und dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung. Dabei bestimmt sich die fachliche Eignung nach einem Punktwert, der sich zu 60% aus dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40% aus dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens zusammensetzt. Das bisherige Punktsystem nach den AVNot der Länder entfällt. 4. Die Durchführung der Prüfung übernimmt das bei der Bundesnotarkammer einzurichtende „Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer“ (Prüfungsamt). Für die Prüfung werden kostendeckende Gebühren erhoben. Einzelheiten der Prüfungsorganisation wird eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz regeln. 5. Vor der Bestellung zum Anwaltsnotar soll der Bewerber in der Regel nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar, den die für den in Aussicht genommen Amtsbereich zuständige Notarkammer bestimmt, durchlaufen. Der Bewerber kann die Praxisausbildung auf mindestens 80 Stunden verkürzen, wenn er vergleichbare Erfahrungen als Notarvertreter oder Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen nachweisen kann. Die Einzelheiten der Praxisausbildung regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf. 6. Eine erfolgreiche Bewerbung ist zuletzt davon abhängig, dass der Kandidat seit Bestehen der notariellen Fachprüfung jährlich im Umfang von mindestens 15 Stunden an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.
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