Zugriff des Betriebsprüfers auf die EDV im Notariat
Zugriff des Betriebsprüfers auf die EDV im Notariat - aus: Kammernachrichten der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer I/2002, Seite 11
Zugriff des Betriebsprüfers auf die EDV im Notariat
Im Zuge des sogenannten Steuersenkungsgesetzes (BGBI. 2000 I, 1433, 1460) wurde durch Einführung eines neuen Absatzes 6 in § 147 AO der Finanzverwaltung die Befugnis erteilt, im Rahmen der Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten der Buchführung zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zu nutzen. Hierdurch wird jedoch nicht der sachliche Umfang der Außenprüfung (§ 194 AO) erweitert. Prüfungsgegenstand sind weiterhin vielmehr die nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen. Die Neuregelungen sind seit dem 01.01.2002 anwendbar (vgl. Art. 97 § 19 b EGAO). Für das Notariat stellt sich damit die Frage der Vereinbarkeit von § 147 Abs. 6 AO mit der notariellen Verschwiegenheitspflicht gem. § 18 BNotO. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Ansicht vertrete, dass es dem Steuerpflichtigen oder einem von ihm beauftragten Dritten obliege, durch geeignete Zugriffsbeschränkungen sicher zu stellen, dass der Betriebsprüfer nur auf steuerlich relevante Daten des Steuerpflichtigen zugreifen kann, die nicht dem Berufsgeheimnis gem. § 102 AO unterliegen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die verwendete Notariatssoftware technische Möglichkeiten der Automatisierung solcher Zugriffsbeschränkungen ermöglicht. Nach Mitteilung der Bundesnotarkammer bieten bereits etliche Programme solche Möglichkeiten an.
Solange solche Zugriffsbeschränkungen nicht automatisch durch die im Notariat verwendete EDV erfolgen, müssen der Notar oder dessen entsprechend geschulte Mitarbeiter den Zugriff des Betriebsprüfers auf die der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten manuell verhindern. Dies ergibt sich aus § 18 BNotO i. V. m. §§ 102 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und in analoger Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 1 AO. Dem Betriebsprüfer ist kein unmittelbarer, sondern allenfalls ein mittelbarer Zugriff auf die in der EDV des Notars gespeicherten prüfungsrelevanten Daten zu gestatten. Soweit die Software eine automatische Trennung der relevanten Daten ermöglicht, sollte jeweils eine Jahres-CD-ROM mit den prüfungsrelevanten Daten, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, erstellt werden, die dem Prüfer überlassen werden kann. Ermöglicht die Software eine solche Datentrennung nicht, muss der Notar oder dessen entsprechend geschultes Personal auf Wunsch des Betriebsprüfers die prüfungsrelevanten Daten von den der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Daten trennen und erstere dem Betriebsprüfer gesondert zur Kenntnis geben. Bei Interesse kann das Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 46/2001 einschließlich eines BMF-Schreibens und weiterer Informationen bei der Kammergeschäftsstelle zum Aktenzeichen -N III 28 § 18 -angefordert werden. Die entsprechenden Informationen können auch auf der Homepage der Bundesnotarkammer unter www.bnotk.de eingesehen und heruntergeladen werden. -NIII 28§18
Letztes Update 24.08.2007 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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