Zur Aufforderung des Grundbuchamtes, eine Teilungsgenehmigung vorzulegen
Quelle: Newsletter der Westfälischen Notarkammer 05/2011 vom 20.04.2011
Teilweise verlangen die Grundbuchämter bei Teilflächenverkäufen noch die Vorlage einer Teilungsgenehmigung im Sinne von § 8 Abs. 1 BauO NRW. Das Grundbuchamt sei berechtigt, den Nachweis der Teilungsgenehmigung zu verlangen, wenn die Eintragungsunterlagen begründeten Zweifel lassen würden, ob die Teilung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfe.
Das OLG Hamm hat diese Ansicht nunmehr mit Beschluss vom 03.03.2011 – I-15 W 709/10 – mit folgender Begründung verworfen:
„Das Grundbuchamt verlangt vorliegend zu Unrecht von den Beteiligten eine Teilungsgenehmigung bzw. eine entsprechendes Negativattest. Nach § 8 Abs. 1 BauO NW bedarf die Teilung eines bebauten Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde, sofern nicht der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist. Nach Abs. 2 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften der BauO NW oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Nach der Übernahmesperre in Abs. 3 darf die Teilung in das Liegenschaftskataster erst übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Bedarf die Teilung keiner Genehmigung oder gilt sie als genehmigt, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen; das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.
Eine Übernahmesperre für das Grundbuch besteht nicht, da der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz für das Grundbuchrecht hat. Er hat sich daher mit der Übernahmesperre in das Liegenschaftskataster begnügt; die Wirkung ist die gleiche, weil damit die mit dem Teilungsantrag erstrebte Eintragung ins Grundbuch solange verhindert wird, bis nach Vorlegung der Genehmigung die Übernahme in das Liegenschaftskataster vollzogen werden konnte [....]. Das Grundbuchamt kann daher von den Beteiligten nicht die Vorlage einer Genehmigung der Baubehörde bzw. eines Negativattestes verlangen [....]."
Letztes Update 02.05.2011 | Arbeitsgemeinschaft der Notarkammern des Anwaltsnotariats

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